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Wehrmacht- 

Besoldungstabellen 

(Gültig ab 1. Januar 1945) 
mit 

Einsatz - Wehrmacht - Gebührnis - Gesetz 

und Durchführungsbestimmungen 
in der Neufassung vom 1. November 1944 

sowie der 

Wehrmacht-Kriegsreiseverordnung 

vom 1. Oktober 1944 


Textausgaben 



VERLAG BERNARD & G RAE FE / B E R LI N SW 68 











Wehrmacht- 

Besoldungstabellen 

(Gültig ab 1. Januar 1945) 
mit 

Einsatz-Wehrmacht -Gebührnis- Gesetz 

und Durchführungsbestimmungen 
in der Neufassung vom 1. November 1944 

sowie der 

Wehrmacht-Kriegsreiseverordnung 

vom 1 . Oktober 1 944 


Textausgaben 


Inhalt 


Seite 

Verordnung über die Änderung, Ergänzung und Neufassung des 

Einsatz-Wehrmachtgebührnisgesetzes vom 1. November 1944 . . 3 

Einsatz-Wehrmachtgebührnisgesetz (EWGG.) in der Fassung vom 
1. November 1944 mit Durchführungsbestimmungen. 4 

Wehrsoldtabelie . . .. 13 

Wehrsold, Bekleidungsentschädigung und Verpflegungsgeld in der 
Währung der vom Krieg erfaßten Länder.16 

Kriegsbesoldung der Ergänzungs-Wehrmachtbeamten und Militär¬ 
verwaltungsbeamten .18 

Besoldungstabelle A.20 

Besoldungstabelle B.33 

Kriegsreiseverordnung für die Deutsche Wehrmacht (KRV.) .... 42 

Entschädigung für Verpflegung und Unterkunft, Reisekostenstufen, 
Wagen- und Schiffsklasse.45 

Reisekostenrechnung .46 

Anordnungs- und Genehmigungsbefugnis für dienstliche Reisen . . 48 




Verordnung 

über die 

Änderung, Ergänzung und Neufassung des 
Einsatz-Wehrmachtgebührnisgesetzes 

Vom 1. November 1944 

ge?eib| i 7T'^ r T,SL ge(>Öh ? nis ? ese i Z (E ^ GG > vom 28 - Au 9 ust 1939 (Reichs- 
ordnunaen Durch ,A A, La u de - s Kne 9 es durch eine Reihe von Ver- 
Kriea verTänat Ausfuhrungsbestimmungen ergänzt werden. Der totale 

des 6 Gesetzes 9 erfordern. AnderUn S e " und Ergänzungen, die eine Neufassung 

Leiter ^"part^LzL^d™ p 6 - , Ges . efz f s wird im Einvernehmen mit dem 
minister des Innern virordneh Relchsmln ' s,er der ”"d dem Reichs- 

§ 2 

in* Kraff: V ° rSChriften der Neufassun 9 ,re ten mit Wirkung vom 1. Januar 1945 
(2) Gleichzeitig treten außer Kraft: 

vom'^l! ll Au^j S st e i939 n (ReichsgesetTbl.T n s a i5^( e ^ rmaC ^^ 9e ^ g ^ rn ' S ^ eSe ^ Z 

b) 

C) bru e ar e i9^ 0 ( r ReichsgesetzbM a s 2 447b rmaChf9ebii ^ rn ' S9eSetZ v ° m 28 ‘ Fe ‘ 
d) l D 940 ,e (R V e 6 chsges U e n t?blT s^^^^h^ochtgebührnisgese.z vom 30. Juni 
6) tem r ber^f940 d (Re?chsgesetzbi! a | ,,Z S^1234)'i iaC ^ t9e * 3 ^^ rn ' SgeSetZ VOm S *P' 

0 ^Ä^n n s E i 3 r Wehrmach,96bührnisg6s6tz vom is - ju,i 

12 6 ^September rd 94i n9 Reichsgesetzb?. tZ ^6*i9)) a<: ^ ,9eb9 ^ rn ' S P eSe,Z ™ 

h) Z “ r A "derung der Dritten Verordnung zum Einsatz-Wehr- 

machtgebuhrmsgesetz vom 29. September 1941 (Reichsgesetzbl. I S 627) 

0 Ix^uni 1944 r (R r eichsiese Z tzbl. .“'Wehrmachtgebührnisgesetz vom 

Führer-Hauptquartier, 1. November 1944. 

Der Chef des Oberkommandos der Wehrmacht 

Keitel 


3 




















Einsatz-Wehrmachtgebührnisgesetz (EWGG.) 

in der Fassung vom 1. November 1944 

Durchführungsbe«timmungen^zum^Ein*atz-Wehrmachtgebührnisgeseti 

\ 

Vom 1. November 1944 

§ 1 

Allgemeines 

(1) Im Kriege werden den Wehrmachtangehörigen Gebührnisse nac 
gäbe dieses Gesetzes gewährt. . r. R e ki e idung, Front- 

zulag?, 6 ReUeabflndung,^deiTfürsorg^u^nd 9 Besoldung. 

Durchführungsbestimmungen zu § 1 

einscht^So^derführer° n Welfrn^^ MiUtärv^waItungsbearrUe und Be¬ 

amte der Geheimen Feldpolizei. 

§ 4 

Wehrsold 

Die Wehrmachtangehörigen erhalten de^W^hrmacht im 

SSeTÄ tichsminister der Finanzen festsetzt. 

(1) Wehrso ,d wird StÄTSSi! wehrsoldtabelle ge- 
^E^Cilung^in^ie^Wehrmacht'^od'er djp Dienstantritts! BeiTReichsaÄiett 

Wehrmachtangehonge befindet' nac ^ e n^f d Untersch f edsbet räge nicht aus- 
tigen Sätzen gezahlt. Bei R *f b ® kann das Oberkommando 

geglichen. Für Gebiete außerhalb der Allgemeine 

de? Wehrmacht die A ^ S ? a ^tüclU^ah^ bei Zahlung in 

rf 

§3 

Verpflegung 

Die Wehrmachta ngehöngen erha^ltenfreie^Verpf! ^ng .£ a Nahjr gewährt. 

ÄweÄT/^ in Natur gewährte Verpflegung eine für 


4 


alle Dienstgrade einheitliche Geldabfindung zur Selbstverpflegung {Verpfle¬ 
gungsgeld). 

Durchführungsbestimmungen zu § 3 

(1) Verpflegungsgeld wird nach der in Anlage 1 beigefügten Wehrsold¬ 
tabelle gewährt. 

(2) Der Anspruch auf freie Verpflegung beginnt mit dem Tage der Einstel¬ 
lung in die Wehrmacht oder des Dienstantritts. 

(3) Das Verpflegungsgeld wird tageweise berechnet. Es wird im voraus, an 
Dauerselbstverpfleger mit dem Wehrsold, von der Einheit gezahlt, bei der sich 
der Wehrmachtangehörige befindet. Bei Grenzübertritt wird es vom Tage des 
Obertritts an nach den Sätzen des Landes gewährt, in das der Übertritt 
erfolgt. Bei Urlaub einschl. besonderer Reisetage steht das Verpflegungsgeld 
nur nach dem für das Reichsgebiet gültigen Satz zu. 

(4) Der Anspruch auf freie Verpflegung endet mit Ablauf des Tages, an dem 
der Wehrmachtangehörige aus der Wehrmacht entlassen wird oder ausscheidet. 


§4 

Unterkunft 

Die Wehrmachtangehörigen erhalten freie Unterkunft in amtlich bereit- 
gestellten Räumen mit folgenden Ausnahmen: 

a) Wehrmachtangehörige, die an ihrem Dienstort eine Wohnung unterhalten 
oder täglich zu ihrer Wohnung zurückkehren und nicht zum Beziehen 
einer amtlichen Unterkunft verpflichtet werden. 

b) Ledige Empfänger von Friedensbezügen oder von Kriegsbesoldung im 
Offizierrang, die den Verheirateten nicht gleichgestellt sind und die sich 
standortmäßig ständig innerhalb der Reichsgrenze befinden. Wird ihnen 
Unterkunft in amtlich bereitgestellten Räumen zur Verfügung gestellt, haben 
sie hierfür Miete zu zahlen. Unterbringung in Ausweichunterkünften der 
Dienststellen bleibt frei. 


Durchführungsbestimmungen zu § 4 

Mit der Miete für Kasernenquartier sind alle Kosten für Licht, Gas, Hei¬ 
zung usw. abgegolten. 


§ 5 


Bekleidung 

Wehrmachtangehörige im Offizierrang, die zum Uniformtragen verpflichtet 
sind, erhalten zur Beschaffung und Unterhaltung ihrer Bekleidung und Aus¬ 
rüstung einmalige Beihilfen und eine monatliche Bekleidungsentschädigung. 
Alle anderen Wehrmachtangehörigen, die zum Tragen einer Uniform ver¬ 
pflichtet sind, erhalten freie Dienstbekleidung. 


Durchführungsbestimmungen zu § 5 
I. Beihilfen 

(1) Die Einkleidungsbeihilfe beträgt 450 Reichsmark, bei blau eingekleideten 
Marineteilen 700 Reichsmark. Sie wird auch bei mehrmaligem Einsatz nur 
einmal gewährt. Die Einkleidungsbeihilfe wird mit dem Tage der Einstellung, 
Beförderung, Ernennung oder Beleihung fällig. Erwerb von Bekleidungs- und 
Ausrüstungsstücken aus Truppenbeständen und bereits im Besitz befindlicher 
Dienstkleidung ist im Rahmen des Solls und der Vorratslage zulässig. Im 
Besitz befindliche, nicht erworbene Dienstkleidung wird eingezogen. 

(2) Bei Versetzungen zwischen Wehrmachtteilen (Heer, Kriegsmarine, Luft¬ 
waffe) und zwischen feldgrau und blau eingekleideten Marineteilen wird eine 


5 








Umkleidungsbeihilfe von 300 Reichsmark gewährt. Sie steht bei Rüclcver- 

e?n d e 

mark gewährt. 

II. Bekleidungsentschädigung 

(4) Die monatliche Bekleidungsentschädigung wird nach der in Anlage I 

j äst,. a seä ^SiJSSiaasrs^s^R^^ 

ausscheidet oder stirbt. 


§6 

Frontzulage 

Als Ausgleich für die verschlechterten ^ensbedinpungen, denen die 
ausgesetzf^sin^"wird 1 eine'Frontzulage gewährt. Sie ist keine Kampf- oder 
Gefahrenzulage. 

Durchführungsbestimmungen zu § 6 

mmm üisstaa 

dort, wo die Entfernung z.um Fe nd so genng st. aao b iderseiti M W affen 

SSsIäSP?- 

losen des Truppenteils^von der Einheit, bei der sich der Wehrmachtangehor.ge 

ES"*.»«»»•«>. •• 

gebühmisse tageweise angerechnet. 


6 


§ 7 

Reiseabfindung 

verordnurig* gevvährt* d ' 6 Wehrmachtan 9 ehöri 9 en wird nach der Kriegsreise- 

§8 

Heilfürsorge 

Die Wehrmachtangehörigen haben Anspruch auf freie ärztliche Behandlung, 
AnLrUm un< 2 auf Gebrauch von Heil- und Kurmitteln. 

Außerdem haben Berufssoldaten Anspruch auf freie ärztliche Behandlung ihrer 
u , d . er T nach de " Besoldungsbestimmungen zu berücksichtigenden 
Kinder durch die Truppen-, Standort- oder Vertragsärzte, bei Notständen durch 
sonsfge Zivi larzte nach näherer Bestimmung der Wehrmachtsanitätsvorschrift. 
Den Ehefrauen und den Kindern gefallener oder verstorbener Berufssoldaten 

Äfr,J r f " h ^ Bel T^ 9 b ' S Zu <" Ablauf der auf de " Sterbemonat 
des Soldaten folgenden drei Monate weitergewährt. 

Durchführungsbestimmungen zu § 8 

Berufssoldaten im Sinne dieses Gesetzes sind die Soldaten, die der Wehr- 
macht nicht auf Grund gesetzlicher Dienstpflicht, sondern auf Grund persön¬ 
licher Verpflichtung angehören. 

§9 

Besoldung 

wührm e nrhft° ldc ilf n erhC u te j während de r Geltungsdauer dieses Gesetzes 
Wehrmachtbesoldung nach den Besoldungstabellen A und B (Anlagen 1 und 2). 

(2) Berufswehrmachtbeamte erhalten Bezüge nach dem Reichsbesoldungs- 
Mar e inefa°ch e s r chuTdiensL er Besoldu "9 sordnu "9 för die Lehrer im Heeres- und 

(3) Alle übrigen Wehrmachtangehörigen in Dienstgraden der Besoldunqs- 
empfanger erhalten auf Antrag Kriegsbesoldung. 

Durchführungsbestimmungen zu § 9 
I. W e h r m a c h t b e s o I d u n g 

(1) Die Wehrmachtbesoldung beginnt mit dem Ersten des Monats, in dem 
die Voraussetzungen für den Empfang der Wehrmachtbesoldung eintreten. 

(2) Die Sätze der Besoldungstabellen sind Monatssätze. 

(3) Die Wehrmachtbesoldung wird jeweils für zwei Monate im voraus nach 
näherer Bestimmung der Oberkommandos der Wehrmachtteile von den 
Gebuhrnisstellen gezahlt. 

(4) Bei Einräumung einer Dienstwohnung ist für diese eine Vergütung zu 
entrichten die unter Zugrundelegung des örtlichen Mietwerts durch die von 
den Oberkommandos der Wehrmachtteile bezeichneten örtlichen Verwaltunqs- 
dienststellen im Einvernehmen mit den Oberfinanzpräsidenten festgesetzt wird 
und die vom Empfänger der Wehrmachtbesoldung einzuzahlen ist. Die Dienst- 
wohnungsvergutung darf ein Fünftel der Bruttodienstbezüge eines kinderlos 
Verheirateten seiner Besoldungsgruppe nicht übersteigen (höchste Dienst- 
wohnungsvergutung). Die derzeitigen Inhaber von Dienstwohnungen zahlen 
aie bisher festgesetzten Dienstwohnungsvergütungen weiter. 

(5) Ledige Empfänger von Wehrmachtbesoldung, die an Kindes Statt an¬ 
genommenen, für ehe ich erklärten oder unehelichen Kindern Unterhalt 
gewahren und den Verheirateten nicht gleichgestellt sind, erhalten für jedes 
Kind einen Kinderzuschlag von 20 Reichsmark monatlich zum Bruttodienst¬ 
einkommen nach näherer Bestimmung des Reichsbesoldungsgesetzes 


7 









(6) Verringert sich die Zahl der nach dem Reichsbesoldungsgesetz zu 
berücksichtigenden Kinder, so endet der Anspruch auf die höhere Wehrmacht¬ 
besoldung mit Ablauf des Monats, der auf den Ereignismonat folgt. 

(7) Die Wehrmachtbesoldung endet mit Ablauf des Monats, in dem der 
Besoldungsempfänger aus der Wehrmacht entlassen wird, ausscheidet oder 
stirbt. 

II. Kriegsbesoldung 

(8) Kriegsbesoldung wird gewährt: 

a) Soldaten d. B. und z. V. einschl. Sonderführern in Höhe der Wehr¬ 
machtbesoldung nach den Anlagen 1 und 2 zum EWGG., 

b) Ergänzungswehrmachtbeamten (d. B., z. V. und a. K.) und Militärver¬ 
waltungsbeamten in Höhe der Bezüge der Berufswehrmachtbeamten 
nach näherer Bestimmung der Anlage 2. 

(9) Für die Dauer des Bezuges der Kriegsbesoldung ruht der Anspruch auf 
alle von Behörden und sonstigen Körperschaften des öffentlichen Rechts ge¬ 
zahlten Bezüge (Friedensdienstbezüge, Fürsorge-, Versorgungsbezüge, Einsatz- 
Familienunternalt und sonstige Bezüge). 

(10) Ruhegehaltsempfänger können beantragen: 

a) die Kriegsbesoldung gemäß Abs. 8 oder 

b) die ruhegehaltfähigen Dienstbezüge, aus denen die Versorgungsbezüge 
berechnet sind. Zuständig für die Zahlung dieser Bezüge sind die 
Dienststellen, die die Versorgungsbezüge bisher gezahlt haben. 

(11) Der Antrag auf Kriegsbesoldung ist auf besonderem Formblatt zu 
stellen. Er ist an keine Frist gebunden. 

(12) Die Kriegsbesoldung kann auch mit rückwirkender Kraft unter Berück¬ 
sichtigung der Einschränkung in den EWGG.-DB. Allgemein Abs. 14 beantragt 
werden. 

(13) Bei Kriegsgefangenschaft, Internierung oder Vermißtsein wird die 
Kriegsbesoldung auch auf Antrag der Angehörigen, des Truppenteils oder der 
Dienststelle gewährt. 

(14) Sind Wehrmachtangehörige vor Antragstellung gefallen oder verstorben, 
wird Kriegsbesoldung auf Antrag der Hinterbliebenen in folgender Reihenfolge 
an diese gewährt: 

a) Witwen, 

b) ehelichen und für ehelich erklärten Abkömmlingen, 

c) Eltern. 

Uber Anträge sonstiger Personen entscheiden die Wehrkreisverwaltungen und 
die gleichgestellten Dienststellen. 

(15) Für den gleichen Zeitraum gezahlte Kriegsbesoldung, Friedensbezüge 
und gewährter Einsatz-Familienunterhalt sind gegenseitig anzurechnen. Räu¬ 
mungs-Familienunterhalt ist in Höhe des Unterhaltsbeitrags, den der Kriegs- 
besoldungsempfänger nach den Vorschriften über den Räumungs-Familien¬ 
unterhalt zu leisten hat, anzurechnen. Gegenseitige Erstattungen zwischen 
den Dienststellen unterbleiben. 

(16) Die Kriegsbesoldung wird, solange Anspruch auf Besoldung besteht, 
auch gewährt, wenn der Wehrmachtangehörige nach der Stellung des 
Antrags gefallen oder verstorben ist. 

(17) Der Antrag auf Kriegsbesoldung kann von den Antragsberechtigten 
— auch mit rückwirkender Kraft — widerrufen werden. Bei Kriegsgefangen¬ 
schaft oder Vermißtsein sind die Friedensbezüge zahlenden Dienststellen ver¬ 
pflichtet, den Antrag auf Kriegsbesoldung von Amts wegen zu widerrufen, 
wenn die Friedensbezüge höher werden als die Kriegsbesoldung und sich 
urkundlich kein entgegengesetzter Wille des Kriegsbesoldungsempfängers 


8 


Ktgsbesoldun^ge^a^r 5 " 362096 Werde " die bisher! 9 e " Empfänger der 

SftUWäP&ÄÄ? X SSt 

a) die örtlich abgestuften Einkommensteile (Wohnungsqeldzuschuß .mH 
0r, ! lcher Sonderzuschlag) nach den Sätzln d e für den 
Wehrmacht ,d maßgebe , r?^ e s , ]nd) U u e nd babSOrJ "" ^ t ^e 

b| dlrZei t Z des C We 9 h^d n ienste dem Fc " T ’ iliens,and nach de " Sätzen während 

?ech b n e e r t UC sind h, '?ind Ei®u D ' enst bezüge, aus denen die Versorgungsbezüge be- 
vorschriften zu kürzen n. 6I a Ur i die Beamten geltenden Gehaltskürzungs- 

desGesetzes und IWhfnhr Aus 9 le '. chsbe,ra a und der Kürzungsbetrag (§ 10 
aes Gesetzes und Durchführungsbestimmung zu § 10) sind einzubehaiten ' 

§ 10 

Ausgleichsbetrag 

sSfSSfsisgi 


abgezogen. w w • ----- 

_ Durchführungsbestimmungen zu 5 10 

(1) Der Ausgleich beträgt: 

IT bei Ledigen . 

2 ’ !?pr V p- h h*r at - eten Und d ® n Verheirateten Gleichgestellten (Nr II V ‘ '' 
Xe 1ÄWGGO UCH Besoldu Vabe,lJn in 
a) ohne kinderzuschlagfähige Kinder. „ H 

b rni! g °^ er ? £! n *j erzuscb [ a flfähigen Kindern . . ! ! ' 6 v' h' 

5 ™JI I oder 4 kinderzuschlagfähigen Kindern. 3 v h' 

d) mit 5 oder mehr kinderzuschlagfähigen Kindern. Qv H 

06 $ noch der _i ••_. n • . 


Kinde7zusch d äae G ,mä d ^t ZU - n9 % er ^ d T ng ^^ ür2 ' en Bruttoeinkommens. 

er nicht ausgezahlt wird (Inhaber von Dienstwohnungen) 9 ' 

3 ' ° tPmhpr r To e il n A ?A 9 / e t örige ", der Ersatzwehrmacht, die am 1 Sep- 

ein Kurzungsbetrag von 27 Reichsmark einbehalten. 


9 


















b) Entsprechendes gilt für verwitwete und geschiedene Wehrmacht' 

angehörige mit eigenem Hausstand sowie für Ledige, die den Ver- 
heirateten gleichgestellt sind. . 

c) Für die unter Buchst, a und b Genannten ändert sich auch ber 
Kommandos außerhalb des Wohnorts der Familie, bei Kasernierung 
und Lazarettaufnahme nach dem 1. September 1944 der Ausgleichs- 
betrag und der Kürzungsbetrag nicht. 

d) Dauert das Kommando, die Kasernierung oder der Lazarettaufenthalt 
ununterbrochen länger als vier Monate, wird nach Ablauf dieses Zeit¬ 
raumes vom Ersten des darauffolgenden Monats an der Ausgleichs- 
betrag nach Nr. 2 berechnet. Gleichzeitig entfällt der Abzug des 
Kürzunqsbetrages von 27 Reichsmark. Im Bereich der Kriegsmarine 
tritt bei Kommandos an Bord an die Stelle des Zeitraums von vier 
Monaten der Zeitraum von vier Wochen. 

e) Bei Versetzungen außerhalb des Wohnorts der Familie ist der /™s- 
qleichsbetrag vom Ersten des auf die Versetzung folgenden Monats an 
nach Nr. 2 zu berechnen. Gleichzeitig entfällt der Abzug des 
Kürzungsbetrages von 27 Reichsmark. 

fl Alle Wehrmachtangehörigen, für die nach dem 1. September 1944 der 
Ausgleichsbetrag nach Nr. 2 zu berechnen war, behalten diesen 
Ausgleichsbetrag unverändert. ....... 

(2) In der Wehrmachtbesoldung ist der Ausgleichsbetrag bereits berücksichtigt. 

(3) Der Ausgleich wird von der Dienststelle vorgenommen, die die Friedens¬ 
bezüge oder die Kriegsbesoldung auszahlt. . .. 

(4) Der Abzug des Ausgleichsbetrages beginnt mit dem Monat der Einstellung 
in die Wehrmacht. Setzt die Zahlung von Friedensbezugen oder Kriegs¬ 
besoldung während der Zugehörigkeit zur Wehrmacht ein, so beginnt der 
Abzug des Ausgleichsbetrages mit dem Monat dieser Zahlung. 

(51 Der Abzug des Ausgleichsbetrages endet mit Ablauf des Monats, in dem 
der Wehrmachtangehörige aus der Wehrmacht entlassen wird, ausscheidet 
oder stirbt. 

§ 11 

Einsatz-Familienunterhalt 

Die Angehörigen der Einberufenen, die keine Friedensbezüge oder Kriegs¬ 
besoldung beziehen, erhalten zur Sicherung des notwendigen Lebensbedarts 
Einsatz-Familienunterhalt nach dem Einsatz-Familienunterhaltsgesetz. Auch der 
Einberufene, der keine familienunterhaltsberechtigten Angehörigen hat und 
keine Friedensbezüge oder Kriegsbesoldung bezieht, erhalt, sofern die 
Voraussetzungen vorliegen, Leistungen nach den Vorschriften über den 
Einsatz-Familienunterhalt. 

§ 12 

Schlußvorschriften 

(11 Alle diesem Gesetz entgegenstehenden Bestimmungen in Gesetzen, Ver¬ 
ordnungen und Vorschriften sind für die Geltungsdauer dieses Gesetzes nicht 

anzuwenden. , . _ ... , 

(21 Der Chef des Oberkommandos der Wehrmacht ist zur Erläuterung dieses 
Gesetzes, zu seiner Anpassung an das jeweils geltende Recht und, im Ein- 
vernehmen mit den beteiligten Reichsmimstern, zu Änderungen und 
Ergänzungen des Gesetzes sowie seiner Durchführungsbestimmungen befugt. 
Er bestimmt den Zeitpunkt, an dem es außer Kraft tritt. 

Durchführungsbestimmungen Allgemein 

I. Gebührnisse unter besonderen Verhältnissen 

(11 Bei Beförderung und Ernennung, für Sonderführer und Beamte a. K. bei 
Beleihung, beginnt die Zahlung des höheren Wehrsoldes, der Bekleidungs- 

10 


w r hk a ung beSOldUn9 Und der Krie95beSOldun9 mi ' dem 

Setzling' ^Xt U Hrl®h'l®' hUn ?i S °T. e u be .' Ra "gverlust oder Dienstgradherab- 
lnf!7"j ,en ° dl - e Z , ah,un 9 des bisherigen Wehrsoldes, der Bekleidunas- 
dem auf'^rVT 16 Ä t b sherigen Wehrmacht- oder Krieglbesoldung m t 
in Ansönh. Wirksamkeit folgenden Tag. Bereits gezahlte Beträge verbleiben 
zu 30 Togln gelechnet a9eWe ' Sen Berechnun 9 des Wehrsoldes wird der Monat 

rfhlrn®'- Url<?ub 9ber vier Wochen zur Arbeitsleistung gegen Lohn oder 
Snes b™Verfahrens“' mit' sl ' er ' l<: . ben , Be * ri ? be oder im freie® 9 Beruf, während 
Gebührnisse V wi a e h folg, übm ‘ U " d ZUm S,udium werden d ' e 

a) Urlaubs 9 o U rt 9 zu Und Un,erkunft stehen bis zum Tage des Eintreffens am 

b) Bek?el^ngs^itschädigung Uf bhi e * 1 zum C ^Ende m ^e$ Än Ä'stg^ 

bez^ge^erden"weitergewährt > . r9e ’ Weh ™och tb esoldung und Friedens- 

C) enth&n Wehrmachtangehörigen erhalten Wehrsold, Bekleidungs- 

den Urlauhs&o^„n f f r |° r9 j und Kriegsbesoldung bis zum Ende des auf 
den Urlaubsbeginn folgenden Monats. Sowe t erforderlich weil Heil- 

und 0 £! w, UrlaU , b r hre u nd eines DU.-Verfahrens mit A^beitrerlaubn' s 
.. ^ nd Studienurlaub auch nach diesem Zeitpunkt gewährt 

den Festh«owL. d n en 4 Weh !: n ln Cht ' u ? d „ Militärverwaltungsbeamten sowie 
von ihrln F d J 'k An ? eSte te j n un - ( i l Arbelt ern des öffentlichen Dienstes 
A?! h< t k F f nedensbeZ j gen oder ,hrer Kriegsbesoldung einbehaltenen 
folgÄÄ 6ndet m " Ab,auf deS d - Urlaubsbeginn 

Bei Ärbeitsurlaub bis zu vier Wochen und bei sonstigem Urlaub werden die 
i^ ^edem SS FoM nV f“ an ^ ?rt w ®! ter 9 ew ährt. Die Zahlung der Frontzulage entfällt 
Selben in 1 Au f sgab d e 6 V °" e D ° Uer dSS Url ° ubs ' Bereits »«"lÄ ^ 

Wdhrso?d w r '® g r s ,9 efan g ens chaft oder Internierung endet der Anspruch auf 
nahmp i P ! e9 ^ 9 Und Fron . tz ulage mit Ablauf des Tages der Gefangen- 

schaff 1 oder in - der Heimat we^gez'ahlt.Vei Ru^ke^^Kriegs^fang^ 

Wehrm ° cl l ta ngehörigen stehen Wehrsold, Verpflegunq Beklei- 
dungsentschadigung und Frontzu age bis zum Ablauf des Taae« rii nn 

Ve e rmXe ,ß, -r rde ?.' Berei,s 9?° hl * BeträgTverbleiben n^ Ausgabe. Mekien 
Vermißte sich wieder, so werden ihnen Wehrsold und BekleidunasentTrhflHi. 
gung auch für die Dauer ihrer Abwesenheit gewährt. Wehrmacht- 9 und Krieas 
besoldung werden als Vermißtengebührnisse weitergewährt. 9 

Wehrsold ü Vemfl b mL En R fe M U "ni 9 Und Fa u h . n J e . nflucht endet ^ Anspruch auf 
Wehrmacht u5h Kch Bek 'eidungsentschadigung, Frontzulage, Heilfürsorge, 
wenrmacht- und Kriegsbesoldung mit Ablauf des Taqes der Entfernunn 
rw'ifl , gezah ^Ite Betrage verbleiben in Ausgabe. Bei Wiederergreifung oder 
Gestellung werden Verpflegung und Heilfürsorge vom Tage Wehrsold 
Bekle.dungsentschqd.gung Wehrmacht- und Kriegsbesoldung vom Ersten des 
Monats der Ergreifung oder Gestellung an wieder gewährt 

büßen odef^n^npm n c f e ^fj r ' 9e ' die Gefängnisstrafen und Festungshaft ver¬ 
buken oder in einem Straflager verwahrt werden, findet das EWGG. keine 


11 









Anwendung. Bereits gezahlte Beträge verbleiben Aus 9 abe - ^® h in aC werden 
Kriegsbesoldung sowie Friedensbezüge der Wehrmachtbeamten werd 
ungekürzt weitergewährt. . 

(81 Wehrmacht- und Militärverwaltungsbeamten, die zur m, ' , . tc j! r,scher l ' 
ausbildung als Soldaten herangezogen werden, werden die bisher gezahlten. 
Gebührnisse weitergewährt. . 

II. Übergangsbestimmungen 

(10) Die selbst beschafften Bekleidung*- und Ausrü^ngsstücke der Berufs¬ 
wehrmachtbeamten im Unteroffizierrang gehen ^^I^fbekleidung 

wertes in das Eigentum des Reiches über. Sie verbleiben als DiensroeKieiaung 

im Besitz des bisherigen Eigentümers. 

(11) Unterschiedsbeträge zwischen Einkleidungs- und A'jsrüstungsbe.h.lfen 

nach der ursprünglichen Fassung und der Neufassung des EWGG. werden 
nicht ausgeglichen. , . 

(12) Soldaten einschl. Sonderführer, deren Netto 
Reichsbesoldungsordnung C am 31. Dezember 1944 hoher war als das Netto-Die 
einkommen nach der Wehrmachtbesoldung, erhalten eine Abfindung in Hohe 
des 18fachen Unterschiedsbetrages zwischen dem bisherigen und dem neuen 
Monats-Netto-Diensteinkommen. Bei ledigen Besoldungsempfangern der Beso - 
dunasaruDoen W 19 bis W31, die sich bisher auf Grund besonderer Genehmi¬ 
gung selbst eingemietet und daher den Wohnungsgeldzuschuß erhalten haben, 
fst bei der Gegenüberstellung der Wohnungsgeldzuschuß nicht zu beruck- 
sichtiaen Unterschiedsbeträge bis zu 1 Reichsmark monatlich werden nicht 
abgefunden. Die Abfindungsbeträge bis zu 300 Reichsmark werden am 
1 Februar 1945 die dann noch verbleibenden Restbeträge am1 • August 1945 
Ion den zuständigen Gebührnisstellen gezahlt. Soldaten einschl. SonJerfuhrer, 
die an den Fälligkeitstagen nicht mehr Wehrmacht- oder Kriegsbesoldungs- 
empfänger sind, haben keinen Anspruch auf die Abfindung. 

(13) Kriegsbesoldungsempfängern, die den An trag, auf Kriegsbesoldung| nac 
dem 9. November 1944 gestellt haben, wird die Abfindung nicht gewahrt. 

(14) Wird nach Inkrafttreten der Neufassung des EWGG. Knegsbesojdung für 
eine Zeit vor dem 1. Januar 1945 beantragt, so wird die, K ne 9 sbes 1 0, ^ u o n i g 1 ^ 
diesen Zeitraum nach den bisherigen Bestimmungen gewahrt. Vom 1^ J^a' 

ab kann Kriegsbesoldung nur mit Ruckwirkung bis zum 1. Janu ° r 
beantragt werden. Werden nach diesem Zeitpunkt Beförderungen Gefallener^ 
qestorbener oder vermißter Wehrmachtangehöriger mit Wirkung vor dem 
? Januar 1945 ausgesprochen, so wird Kriegsbesoldung auch für die 
dem 1 Januar 1945 nach den Vorschriften der Neufassung des EWGG. 

^^Bei Beförderung, Ernennung und Beleihung mit rückwirkender Kraft 
werden die Gebührnisse bis zum Inkrafttreten der Neufassung des EWGG 
nach den bisherigen Bestimmungen gewährt. Bereits gewahrte Abfindung ist 
anzurechnen oder einzuziehen. 

#16) Soweit andere gesetzliche Bestimmungen Friedensbezüge betreffen, gilt 
Entsprechendes auch für die Wehrmachtbesoldung. 

Führer-Hauptquartier, den 1. November 1944. 

Der Chef des Oberkommandos der Wehrmacht 

Keitel 


12 


Anlage 1 

(Zu den EWGG.-DB.: Zu § 2 Abs. 1) 


Wehrsoldtabelle*) 

Wehr¬ 

sold¬ 

gruppe 

Bezeichnung der Empfänger 

1 a 

° b Ä eh |, l$h< ' b t; i er Wehrmachtteile, Chef des Oberkommandos 
der Wehrmacht, Generalfeldmarschälle, Großadmirale 

1 b 

Generalobersten, Generaladmirale, ^-Obergruppenführer 

2 

Generale, Admirale, #-Obergruppenführer, Generaloberstabsärzte, 
-veterinäre -Intendanten, -richter, Admiraloberstabsärzte, -inten- 
danten, -richter 


9j e au ^ er Pl < j l . nm äßigen Wehrmachtbeamten erhalten den Wehrsold der 
Wehrsoldgruppe, die unter derjenigen liegt, in der die Besoldungsgruppe 
S. 1 ™ t?u e P' anm . äßi ?, e Anstellung aufgeführt ist. Ihnen stehen gleich die 
Wehrmachtbeamten im Vorbereitungs- und Probedienst, die in Beamtendienst- 
stellen eingesetzt sind. 

rl.n 2 Wok nSti | 9 ^^ eh vA^? cht ^ amte im Vorbereitungs- und Probedienst erhalten 
den Wehrso!d der Wehrsoldgruppe, die unter derjenigen liegt, nach der sie 
(1/ u 1 ^ L." ennung zum außerplanmäßigen Wehrmachtbeamten gemäß Nr 1 
Wehrsold bekommen würden. 

3. Zur Wehrsoldgruppe 15 gehören ferner (soweit noch nicht Gefreite)- 

a) Gediente der alten Wehrmacht ohne Rücksicht auf die Länge ihrer 
Dienstzeit, 

b) Gediente der Freikorps und der vorläufigen Reichswehr bis Ende 1920 

c) Angehörige der Geburtsjahrgänge 1900 bis 1912, die vor dem Kriege^ 
um eine Grundausbildung zu erhalten, freiwillig 2 Monate oder 
haben Gn k 01 ^ 6r ^ e ' c l 1swe l ir °d er der neuen Wehrmacht gedient 

Bei Angehörigen der Geburtsjahrgänge 1910 (auch in Ostpreußen Gemusterte 
der Geburtsiahrgange 1911 und 1912) und 1913 und jünger, die weniger als 
1 / a .l\ re / ? ber mehr als 2 Monate oder 8 Wochen gedient haben, sind ab¬ 
geleitete Übungen so anzurechnen, daß aktive Dienstzeit plus Übungen 
zusammengerechnet werden. 

nu 4 ; -5 e -' d ?- r Rechnung der aktiven Dienstzeit von zwei Jahren für den 
Übertritt in die Wehrsoldgruppe 15 ist die Zeit eines Arbeitsurlaubs und eines 
Urlaubs zur Forderung der Berufsausbildung voll anzurechnen; sonstiger Ur¬ 
laub ohne Gebuhrnisse ist nicht anzurechnen. Der Wehrsold nach Wehrsold- 

Jahreif folgenden°WehSo?dzahi*ag 0 ab n gewährt!' er ° k,iVen Die " S,Zeit V ° n ZWei 

Wrt«W^w3rÄSp^ e nT i60# °« izierste " v ertre<er waren, erhalten 


13 


















Noch: Anlage 1 


| Bezeichnung der Empfänger 

gruppe _ 


3 | Generalleutnante, VizeadÄ 

d?t*enda"nten, n Trichter", n Wehrrnachtbeamte 'der BesGr. B 4, B 5, 
| B 6 und JL 1 


“I SK 

-richter, Wehrmachtbeamte der BesGr. B 7 a, Bö una 
MV.-Chef, MV.-Vizechef 


5 

JL 3, MV.-Abtellungschefs 

6 

Oberstleutnante, Fregattenkapitäne,^ 

-fnt^dcmten^-rkhter,' Obermusikinspizienten, Wehrmachtbeamte 
und A2 G der1esoldu A ngsordnung vomlö“ MaU928, MV,Oberräte 

7 

danten, -richtet, ^ Mus^kinspjzmnten, $ Wehrmachtbe^m e ^ 

BesGr. A 3~ der' Besoldungsordnung vom 16. ^ai 1928, MV.^Rate 
MV Amtsräte Sonderführer und Wehrmachtbeamte a. K. i 
Stellen^von Stabsoffizieren oder des höheren Dienstes oder als 
Fliegerstabsingenieure a. K. 

8 

«SÄ 

kÄÄWÄ« 

führer in Stellen von Hauptleuten (Kapitanleutnanten), Wehr 
machtbeamte a. K. als Lehrkräfte des gehobenen Dienstes 
Seeberufsfachschulen 


14 


Noch: Anlage 1 

Wehr¬ 

sold¬ 

gruppe 

Bezeichnung der Empfänger 

9 

Oberleutnante, ff-Obersturmführer, Oberärzte, Marineoberassistenz¬ 
arzte, Oberveterinäre, Oberzahlmeister, Marineoberzahlmeister, 
Obermus'Kmeister, Assistenzärzte, Marineassistenzärzte, Veteri- 
!?>S/ e b W e h r m achtb eamt e der BesGr. A 4 c 1, A 4 c 2, A 4 e, JL 8, 
MV.-Referendare MV.-lnspektoren, Wehrmachtbeamte a. K. in 
bteMen des gehobenen Dienstes oder als Fliegeringenieure a. K. 
oder Fliegernautiker a. K. 

10 

Leutnante, ^-Untersturmführer, Zahlmeister, Marinezahlmeister, 
Musikmeister, Oberhufbeschlaglehrmeister, Festungsoberwerk- 
™ e ' s , ter ' t P be '' w °ff en warte, Wehrmachtbeamte der BesGr. A 4 d, 
a z ' ^ a Q 7 £ 5 fe' A ,6, A 7 a A 7 b, Fachschulbeamte der BesGr. 
A6 und A7 der Besoldungsordnung vom 16. Mai 1928, MV.-Sekre- 
tare, Sonderfuhrer in Stellen von Oberleutnanten oder Leutnanten 

11 

Stabsoberfeldwebel, Stabsfeldwebel, Stabsfeldwebel (F), ff-Sturm- 
scharfuhrer, Oberfeldwebel, ff-Hauptscharführer, Hufbesch laq- 
lehrmeister, Festungswerkmeister, Waffenwarte, Unterärzte, 
Ä Unterveterinäre, Unterapotheker, Wehrmacht 
beamte der BesGr. A 8 a, Beamtenanwärter der Res. für höheren 
tc 9e ^°u e f n ?i? D ü e ? St ' ^-‘Assistenten, Sonderführer in Stellen 
eines Stabsfeldwebels oder Oberfeldwebels, Wehrmachtbeamte 
a. n. in Stellen des mittleren Dienstes 

12 | 

1 

Fe u d / W k bel ' , , ^-Oberscharführer, Oberfähnriche, ff-Oberiunker, 
Wehrmachbeamte der BesGr. A 9, AlOa, A 10 b, MV.-Betriebs¬ 
assistenten, Sonderfuhrer in Feldwebelstellen bei der Kriegs¬ 
marine, Wehrmachtbeamte a. K. in Stellen des einfachen Dienstes 

13 

Unterfeldwebel, ff-Scharführer, Fähnriche, Obermaate 

14 

Unteroffiziere, « Unterscharführer, Maate, Wehrmachtbeamte der 
BesGr. All, Sonderfuhrer in Unteroffizierstellen 

15 

°/f r D ta . i bsg r ef L reite ' Stabsgefreite, Hauptgefreite, Obergefreite, 
u Rottenführer, Gefreite, Oberschützen usw., Schützen usw., 
Matrosen und Flieger nach Ableistung einer aktiven Dienstzeit 
von zwei Jahren 

id 

Oberschützen usw Schützen usw., Matrosen und Flieger, soweit 
nicht in Wehrsoldgruppe 15 


15 



























































Wehrsold, Bekleidungsentschädi 
in der Währung der vom 


Wehr¬ 

sold¬ 

gruppe 

Reichs¬ 

gebiet 

RM 

Al- 

oanien 

alb. 

Franken 

3elgien 

Franc 

Bul¬ 

garien 

Lewa 

Däne¬ 

mark 

Kronen 

Frank¬ 

reich 

i 

Franc 

Gene- 

ral- 

gouver- 

nement 

Zloty 

Grie¬ 

chen¬ 

land 

Drach¬ 

men 

1 

2 

3 

4 

5 

6 

7 j 

8 

9 

1 a 

300 

600 

4689 

12 297 

735 

7200 

900 

— 

lb 

270 

540 

4218 

11 070 

663 

6480 

810 

— 

2 

240 

480 

3750 

9 837 

588 

5760 

720 

— 

3 i 

210 

420 

3282 

8 607 

516 

5040 

630 

— 

4 

180 

360 

2814 

7 380 

441 

4320 

540 

— 

5 

150 

300 

2343 

6 150 

369 

3600 

450 

— 

6 

120 

240 

1875 

4 920 

294 

2880 

360 

— 

7 

108 

216 

1689 

4 428 

267 

2592 

324 

— 

8 

96 

192 

1500 

3 936 

237 

2304 

288 

— 

9 

81 

162 

1266 

3 321 

201 

1944 

243 

— 

10 

72 

144 

1125 

2 952 

177 

i 1728 

216 

— 

11 

60 

120 

939 

2 460 

147 

1440 

180 

— 

12 

54 

108 

843 

2 214 

135 

! 1296 

162 

— 

13 

45 

90 

705 

1 845 

111 

1080 

135 

— 

14 

42 

84 

657 

1 722 

105 

1008 

126 

— 

15 

36 

72 

564 

1 476 

90 

864 

108 

— 

16 

1 30 

60 

471 

1 230 

75 

720 

90 

— 

Beklei- 

dungs- 

entschä- 

digung 

30 

60 

469 

1 230 

74 

720 

90 

- 

Verpfle¬ 
gungs¬ 
geld 
je Tag 

3 

9,60 

87,50 

1 195 

| 

7,50 

140 

9 

- 


16 


Noch: Anlage 1 

gung und Verpflegungsgeld 
Krieg erfaßten Länder 







Ru߬ 




Holland 

Italien 

Kro¬ 

atien 

Nor¬ 

wegen 

Ru¬ 

mänien 

land 

und 

Finn¬ 

Serbien 

Slo¬ 

wakei 

Ungarn 

Gulden 

Lire 

Kuna 

Kronen 

Lei 

land 

Rubel 

Dinar 

Kronen 

Pengö 

10 

11 

12 

13 

14 

15 

16 

17 

18 

339 

3750 

7500 

792 

30 000 

3750 

7500 

4362 

618 

306 

3375 

6750 

711 

27 000 

3375 

6750 

3924 

555 

270 

3000 

6000 

633 

24 000 

3000 

6000 

3489 

495 

237 

2625 

5250 

555 

21 000 

2625 

5250 

3054 

432 

204 

2250 

4500 

474 

18 000 

2250 

4500 

2619 

372 

171 

1875 

3750 

396 

15 000 

1875 

3750 

2181 

309 

135 

1500 

3000 

318 

12 000 

1500 

3000 

1746 

249 

123 

1350 

2700 

285 

10 800 

1350 

2700 

1572 

222 

108 

1200 

2400 

255 

9 600 

1200 

2400 

1398 

198 

93 

1014 

2025 

216 

8 100 

1014 

2025 

1179 

168 

81 

900 

1800 

192 

7 200 

900 

1800 

1047 

150 

69 

750 

1500 

159 

6 000 

750 

1500 

873 

126 

63 

675 

1350 

144 

5 400 

675 

1350 

786 

111 

52 

564 

1125 

120 

4 500 

564 

1125 

657 

93 

48 

525 

1050 

111 

4 200 

525 

1050 

612 

87 

42 

450 

900 

96 

3 600 

450 

900 

525 

75 

36 

375 

750 

81 

3 000 

375 

750 

438 

63 

36 

375 . 

750 

80 

3000 

375 

750 

437 

62 

4,80 

90 

420 

8,10 

570 

30 

240 

72 

12 


17 



























Anlage 2 

(Zu den EWGG.-DB.: 
Zu § 9 Abs. 8 Buchst, b) 


Kriegsbesoldung 

der Ergänzungs-Wehrmachtbeamten und 
Militärverwaltungsbeamten 


1. Ergänzungs-Wehrmachtbeamte (d. B., z. V., a. K.) und Militärverwaltungs¬ 
beamte, die nicht Beamte ziviler Verwaltungen sind, erhalten Kriegs¬ 
besoldung in Höhe der Friedensbezüge der Wehrmachtbeamten. 

2. Wehrmachtbeamte d. B. und z. V. werden nach ihrer Amtsbezeichnung in 
die Besoldungsgruppen der Reichsbesoldungsordnungen A, B und JL bzw. 
der Besoldungsordnung für die Lehrer im Heeres- und Marinefachschul¬ 
dienst vom 16. Mai 1928 eingereiht. 

3. Wehrmachtbeamte a. K. und Militärverwaltungsbeamte werden in Stellen 
des höheren Dienstes in die Besoldungsgruppe A 2 c 2, in Stellen des ge¬ 
hobenen Dienstes in die Besoldungsgruppe A 4 c 2, in Stellen des mittleren 
Dienstes in die Besoldungsgruppe A 8 a und in Stellen des einfachen 
Dienstes in die Besoldungsgruppe A 10 b; Angehörige a. K. des Ingenieur- 
und Nautikerkorps der Luftwaffe in Stellen der Besoldungsgruppen JL3 bis 
JL 5 in die Besoldungsgruppe JL5, in Stellen der Besoldungsgruppen JL6 
bis JL 8 in die Besoldungsgruppe JL 8; die Fachvorsteher a. K. an See¬ 
berufsfachschulen und die Seeberufsfachschuloberlehrer a. K. in die Besol¬ 
dungsgruppe A 3 c; Wehrmachtbeamte a. K. im Wehrmachtfachschuldienst 
in Stellen der Besoldungsgruppe A3 der Lehrerbesoldungsordnung in deren 
Besoldungsgruppe A3, in Stellen der Besoldungsgruppe A 4 und A5 der 
Lehrerbesoldungsordnung in deren Besoldungsgruppe A 5 eingereiht (Zu¬ 
lagen zur Kriegsbesoldung nach der Lehrerbesoldungsordnung werden nicht 
gewährt). Assessoren a. K. und Militärverwaltungsassessoren erhalten Diäten 
nach der Diätenordnung für außerplanmäßige Beamte der Besoldungs¬ 
gruppe A 2 c 2, und zwar Ledige den Satz der ersten, Verheiratete den Satz 
der dritten Dienstaltersstufe. Militärverwaltungsreferendare erhalten Kriegs¬ 
besoldung in Höhe der Unterhaltszuschüsse für die Zivilanwärter der 
Laufbahngruppen des höheren Dienstes, Besoldungsgruppe A 2 c 2, als 
Ledige 200 Reichsmark, als Verheiratete 260 Reichsmark. 

4. Das Besoldungsdienstalter der Wehrmaghtbeamten d. B. beginnt in der nach 
Nr. 2 zuständigen Besoldungsgruppe mit dem Tage der Anstellung oder 
Beförderung im Wehrmachtbeamtenkorps d. B. der neuen Wehrmacht, das 
Besoldungsdienstalter der Wehrmachtbeamten z. V. mit dem Tage der Ein¬ 
berufung in eine Kriegsstelle. Das so festgesetzte Besoldungsdienstalter der 
Wehrmachtbeamten d. B. und z. V. ist bei den Beamten der Besoldungs¬ 
gruppen A2cl, A 2 c 2, A 4 c 2, A 5 b, A 8 a, A 10 bzw. All, JL8 sowie 
A3 und A5 der Lehrerbesoldungsordnung um vier Jahre und bei den 


18 


Beamten der Besoldungsgruppe JL $ um Zwei Jahre zu verbessern. Es darf 
jedoch frühestens mit dem Ersten des Monats beginnen, mit dem der 
Beamte das 32. Lebensjahr vollendet hatte, sofern das auf den Tag der 
Anstellung oder der Einberufung in eine Kriegsstelle festgesetzte Besol¬ 
dungsdienstalter nicht günstiger ist. Beim Übertritt aus einer Besoldungs¬ 
gruppe in eine Besoldungsgruppe mit höherem Endgrundgehalt ist nach §7 
Besoldungsgesetz zu verfahren und der Beginn des Besoldungsdienstalters 
<auf den Ersten des Monats festzusetzen. 

5. Wehrmachtbeamte a. K. und Militärverwaltungsbeamte erhalten Kriegs- 
besoldung nach der ersten Dienstaltersstufe der für sie festgesetzten 
Besoldungsgruppen. Ein Aufsteigen nach Dienstaltersstufen findet nicht statt. 

6 . (1) Wehrmachtbeamte d. B., z. V. und a. K., die Ruhestandsbeamte sind, er¬ 
halten, wenn es für sie günstiger ist, das Besoldungsdienstalter, das sich 
ergeben würde, wenn sie bei Beginn der Verwendung aus Anlaß des 
Krieges aktive Wehrmachtbeamte geworden wären. Das Besoldungsdienst- 
a!ter regelt sich nach Nr. 43 Besoldungsvorschriften. Sind diese Beamten 
wahrend der vorübergehenden Verwendung im aktiven Wehrdienst in eine 
.Besoldungsgruppe mit gleichem oder höherem Endgrundgehalt über¬ 
getreten, so ist das Besoldungsdienstalter nach § 7 Besoldungsgesetz fest¬ 
zusetzen. 

(2) Die Vorschriften des § 8 der Zweiten Verordnung über Maßnahmen 

Bea mtenrechts vom 3. Mai 1940 in der Fassung vom 
y. Oktober 1943 (Reichsgesetzbl. I S. 580) finden entsprechende Anwendung 
aut die Ruhestandsbeamten, die als Ergänzungs-Wehrmachtbeamte ein- 
berufeq sind. 

(3) Auf die Ruhestandsbeamten der Wehrmacht, die für die Zeit ihrer 

Verwendung nach § 7 der Zweiten Verordnung über Maßnahmen auf dem 
Gebiet Beamtenrechts in der Fassung der Bekanntmachung vom 

(Reichsgesetzbl. I S. 580) unter Berufung in das Beamten- 
verhaltms als Beamter auf Widerruf (a. W.) in den Dienst gestellt werden, 
auf die Militarverwaltungsbeamten der zivilen Verwaltungen und auf die 
Beamten der Geheimen Feldpolizei finden die Bestimmungen über Krieqs- 
besoldung keine Anwendung. 

7. (11 Der Wohnungsgeldzuschuß und der örtliche Sonderzuschlag werden 
nach dem Wohnsitz oder dauernden Aufenthaltsort vor der Einstellung in 
die Wehrmacht gewährt. 

(2) Nicht zum ( F/iedensstand gehörende Wehrmachtangehörige, die vor 

der Einstellung in die Wehrmacht keinen Wohnsitz oder dauernden Aufent- 
j L lm Deutsc . hen Re ' ch hatten, erhalten, wenn sie verheiratet sind 

den Wohnungsgeldzuschuß nach dem tatsächlichen Wohnort ihrer Familie 
wenn sich diese im Inland befindet. Ist dies nicht der Fall oder sind sie 
(unverheiratet, so erhalten sie den Wohnungsgeldzuschuß nach Ortsklasse B. 

(3) P e . n .Festbesoldeten des öffentlichen Dienstes und den Angestellten 
'und Arbeitern der Behörden und Körperschaften des öffentlichen Rechts 
wird der Wohnungsaeldzuschuß nach dem Wohnsitz vor der Einstellung 
gewahrt. Für alle übrigen Wehrmachtangehörigen ist der Wohnsitz oder 
dauernde Aufenthaltsort der Ort, an dem der Wehrmachtangehörige 
polizeilich gemeldet ist und in Wehrüberwachung steht. 


19 





Anlage 1 

(Zu § 9 Abs. 1 EWGG.) 


Wehrmachtbesoldung 

Besoldungstabelle A 

mit Ausgleichsbetrag in Hundertsätzen*) 


Richtlinien zum Gebrauch der Besoldungstabelle 

I. Zu Spalte 3 

a = Bruttodiensteinkommen, errechnet aus Grundgehalt, Woh¬ 
nungsgeldzuschuß, Gehaltszuschuß, Kinderzuschlag, abzüglich Gehalts¬ 
kürzung und Ausgleichsbetrag. Das Bruttodiensteinkommen ist 
gleichzeitig das steuerpflichtige Diensteinkommen. Liegen steuerliche 
Besonderheiten vor, z. B. Oststeuer-Freibetrag, Steuerermäßigung wegen 
besonderer wirtschaftlicher Belastungen, Unterhalt mittelloser Ange¬ 
höriger usw., muß, ausgehend vom Bruttodiensteinkommen, das steuer¬ 
pflichtige Diensteinkommen ermittelt und die Lohnsteuer aus der Lohn¬ 
steuertabelle festgestellt werden. Das Nettodiensteinkommen ist dann 
wie bei c zu errechnen. 

b = Lohnsteuer einschl. Kriegszuschlag nach der Lohnsteuertabelle. 
Weicht die Zahl der Kinder, für die Kinderzuschlag zu gewähren ist, 
von der Zahl der bei der Lohnsteuer zu berücksichtigenden Kinder ab, 
muß die Lohnsteuer besonders ermittelt werden. Danach ist wie bei c 
zu verfahren. 

c = Nettodienste inkommen = Betrag unter a vermindert um 
den Betrag unter b und den WHW.-Beitrag (6 v. H. der Lohnsteuer ohne 
Kriegszuschlag, bei Lohnsteuerfreien einheitlich 0,20 RM). Endbeträge 
bis 0,49 RM. sind auf volle Reichsmark abgerundet, Endbeträge darüber 
auf volle Reichsmark aufgerundet. Soweit steuerfreie Dienstaufwands- 
entschädigungen gewährt werden, z. B. Aufbau-, Protektorats-, Gouver¬ 
nements-Zulage usw., sind sie dem Nettodiensteinkommen hinzu¬ 
zurechnen. Bisher gewährter Zehrzulagerest und örtlicher Sonder¬ 
zuschlag werden neben der Wehrmachtbesoldung nicht mehr gezahlt. 

II. Verheirateten Gleichgestellte 

(1) Ledige Empfänger der Wehrmachtbesoldung, die im eigenen Haus¬ 
stand aus gesetzlicher oder sittlicher Verpflichtung Verwandten bis zum 
4. Grad, Verschwägerten bis zum 2. Grad, Adoptiv-, unehelichen oder 
Pflegekindern oder Adoptiv- oder Pflegeeltern Wohnung und Unterhalt¬ 
gewähren, erhalten das Bruttodiensteinkommen für Verheiratete. 


*) Vgl. EWGG.-DB. zu § 10 Abs. 1 Nrn. 1 und 2. 

20 


• ^j der Wehrmachtbesoldung, die verwitwet oder geschieden 

sind oder deren Ehe aufgehoben ist, erhalten das Bruttodiensteinkommen 
für Verheiratete. 

(3) Empfängern der Wehrmachtbesoldung, deren Ehe für nichtig erklärt 
ist, können die örtlichen Verwaltungsdienststellen das Bruttodiensteinkommen 
tur Verheiratete genehmigen, wenn infolge der nichtigen Ehe ein höheres 
Wohnungsbedurfnis noch besteht. 

(4) Schwerbeschädigten (Kriegsbeschädigung, Dienstbeschädigung, Dienst¬ 
unfall oder Erblindung ohne Rücksicht auf die Ursache), ledigen Besoldungs- 
empfangern, die infolge ihrer Beschädigung eine Person ständig in ihrem 
Hausstand aufnehmen oder eine größere Wohnung nehmen müssen, können 
die örtlichen Verwaltungsdienststellen das Bruttodiensteinkommen für Ver¬ 
heiratete zubilligen. 

III. Berücksichtigung von Kindern 

(1) Bei der Einstufung der Empfänger der Wehrmachtbesoldung ist jedes 
eheliche Kind bis zum vollendeten 24. Lebensjahr zu berücksichtigen. 

(2) Den ehelichen Kindern stehen gleich: 

1. für ehelich erklärte Kinder, 

2. an Kindes Statt angenommene Kinder, 

3. Stiefkinder und uneheliche Kinder, die in den Hausstand des Emp¬ 
fängers der Wehrmachtbesoldung aufgenommen sind oder für 
deren Unterhalt der Empfänger der Wehrmachtbesoldung nach¬ 
weislich ganz oder überwiegend aufkommt. Der Unterhalt wird 
nicht überwiegend gewährt, wenn Unterhaltsleistungen von anderer 
Seite monatlich mindestens 20 RM betragen. 

(3) Kinder vom vollendeten 16. bis zum vollendeten 24. Lebensjahr werden 
nur berücksichtigt, 

1 . wenn sie sich in der Schulausbildung oder in der Ausbildung für 
einen künftig gegen Entgelt auszuübenden Beruf befinden, die die 
Arbeitskraft des Kindes voll oder überwiegend in Anspruch nimmt, 

2. wenn sie nicht ein eigenes Bruttoeinkommen einschl. der Sach¬ 
bezüge von mindestens monatlich 40 RM haben. Der Wert voller 
freier Station im Rahmen eines Lehr- oder ähnlichen Vertrages 
wird mit 25 RM in Anrechnung gebracht. 

Verzögert sich der Abschluß der Schul- oder Berufsausbildung durch Erfül¬ 
lung öffentlicher Dienstleistungen über das vollendete 24. Lebensjahr hin¬ 
aus, so verlängert sich die Altersgrenze um einen der Zeit dieses Dienstes 
entsprechenden Zeitraum über das 24. Lebensjahr hinaus. 

(4) Kinder, die wegen körperlicher oder geistiger Gebrechen dauernd 

sunfähig sind und nicht ein eigenes Bruttoeinkommen von mindestens 
40 RM monatlich haben, werden ohne zeitliche Beschränkung berücksichtigt 
Treten die Voraussetzungen erst nach Vollendung des 24. Lebensjahres ein 
oder wieder ein, so wird das Kind nicht berücksichtigt. 

(5) Für Pflegekinder und Enkel können die örtlichen Verwaltungsdienst- 
stellen die Berücksichtigung genehmigen, wenn der Empfänger der Wehr¬ 
machtbesoldung sie ständig in seinem Hausstand aufgenommen hat und 
ohne eine Vergütung dauernd für ihren Unterhalt und ihre Erziehung 
sorgt. Der Unterhalt gilt nicht als gewährt, wenn Unterhaltsleistungen von 
anderer Seite monatlich mindestens 20 RM betragen. 

(Fortsetzung der Richtlinien am Schluß der Besoldungstabelle, Seite 32.) 

21 









Besoldungsgruppe 






Verhei¬ 

rateten 

Gleich¬ 

Verhei 









Ledige 

ge¬ 

stellte 

ohne 

Kinder 

Steuer¬ 

gruppe 

1 

ohne 



Dienstgrad 

Steuer¬ 

gruppe 

II 




RM 

RM 

RM 

2 I 3 

4 

5 

6 


W1 

Oberbefehlshaber der Wehrmachtteile, der 
Chef des Oberkommandos der Wehrmacht, | 
Generalfeldmarschälle, Großadmirale 

ohne Amtswohnung ! 

a ! 

•> 

c 

1 

2802,00 2802,00 2802,00 
1094,30 1094,30 860,30 
1663,00 1663,00 1906,00 

Oberbefehlshaber der Wehrmachtteile, der 
Chef des Oberkommandos der Wehrmacht, 
Generalfeldmarschälle, Großadmirale 

mit Amtswohnung 

a 

b 

c 

2520,00 2538,00 2538,00 
985,10 985,10 774,50 
1495,00 1513,00 1732,00 

W 2 

Generalobersten, Generaladmirale, ^-Oberst- 
gruppenführer 

a 

b 

c 

1929,92 2007,85 2007,85 
738,10 770,10 605,00 
1162,00 1206,00 1378,00 

W 3 

Generale, Admirale, ^-Obergruppenführer, 
Generaloberstabsärzte, Admiraloberstabsärzte, 
Genera loberstabsveterinäre, Generaloberstabs¬ 
intendanten, Admiraloberstabsintendanten, 
Generaloberstabsrichter, Admiraloberstabs- 
richter 

a 

b 

c 

1764,08 1831,59 1831,59 
661,10 694,70 545,20 
1076,00 1109,00 1264,00 

W 4 

Generalleutnante, Vizeadmirale, ^-Gruppen¬ 
führer, Generalstabsärzte, Admiral Stabsärzte, 
Generalstabsveterinäre, Generalstabsinten¬ 

danten, Admiralstabsintendanten, General¬ 
stabsrichter, Admiralstabsrichter 

a 

b 

c 

1402,42 1479,10 1479,10 
507,20 540,80 424,30 
875,00 916,00 1037,00 

W 5 

Generalmajore, Konteradmirale, ^-Brigade- 
I führer, Generalärzte, Admiralärzte, General¬ 
veterinäre, Generalintendanten, Admiral¬ 
intendanten, Generalrichter, Admiralrichter 

a 

b 

c 

1169,22 1239,68 1239,68 
409,20 441,20 346,00 
743,00 781,00 879,00 

W 6 

Obersten, Kapitäne zur See, ^-Oberführer, 
^-Standartenführer, Oberstärzte, Flottenärzte, 
Oberstveterinäre, Oberstintendanten, Flotten¬ 
intendanten, Oberstrichter, Flottenrichter 

a 

! 

932,88 999,98 999,93 
312,70 340,60 267,00 
607,00 646,00 722,00 


22 


ratete 


Verheiratete und Gleichgestellte 


Kinder 


mit zu berücksichtigenden Kindern 


Steuer- 

gruppe 

Mi 

Kind 

2 

Kinder 

3 

Kinder 

4 

Kinder 

5 

Kinder 

6 

Kinder 

7 

Kinder 

8 

Kinder 

9 

Kinder 

10 

Kinder 

RM 

RM 

RM 

RM 

RM 

RM 

RM 

RM 

RM 

RM 

RM 

7 

8 

9 

10 

11 

12 

13 

14 

15 

16 

17 


2802,00 2935,88 2955,88 3068,94 3088,94 3202,00 3222,00 3242,00 3262,00 3282,00 3302,00 

626,30 644,50 621,90 606,04 584,64 585,18 563,98 542,58 520,88 499,68 478*18 

2150,00 2265,00 2308,00 2438,00 2480,00 2592,00 2634,00 2677,00 2719,00 2761,00 2804,00 


2538,00 2670,80 2690,80 2795,40 2815,40 2920,00 2940,00 2960,00 2980,00 3000,00 3020,00 

563,90 582,10 559,50 534,00 519,40 516,30 483,60 455,70 439,90 412 30 397 00 

1951,00 2065,00 2108,00 2239,00 2274,00 2382,00 2436,00 2485,00 2522,00 2571,00 2607^00 


2007,85 2117,09 2137,09 2249,09 2269,09 2382,64 2402,64 2422,64 2442,64 2462,64 2482 64 

440,10 442,70 434,70 409,20 382,20 379,00 358,80 330,90 302,60 287^50 259 70 

1550,00 1656,00 1684,00 1823,00 1871,00 1988,00 2029,00 2078,00 2127,00 2163 00 2212 00 


1831,59 1933,00 1953,00 2059,13 2079,13 2186,80 2206,80 2226,80 2246,80 2266,80 2286,80 

396,70 402,20 386,10 357,50 330,40 341,60 308,80 281,00 265,20 237,60 209 80 

1418,00 1514,00 1551,00 1687,00 1735,00 1831,00 1885,00 1934,00 1971,00 2019,00 2068^00 


1479,10 1564,84 1584,84 1679,22 1699,22 1795,14 1815,14 1835,14 1855,14 1875,14 1895,14 

308,60 313,50 290,90 265,90 244,90 243,30 211,10 189,50 167,70 146,30 118,30 

1158,00 1238,00 1282,00 1402,00 1444,00 1542,00 1595,00 1638,00 1680,00 1723,00 1772,00 


1239,68 1314,78 1334,78 1416,16 1436,16 1518,78 1538,78 1558,78 1578,78 1598 78 1618 78 

251,40 250,60 231,40 200,20 179,60 174,20 148,40 120,60 99 00 79 30 61 80 

978,00 1054,00 1094,00 1208,00 1249,00 1337,00 1384,00 1433,00 1476,00 1516,00 1554*,00 


999,98 1064,42 1084,42 1157,81 1177,81 1252,44 1272,44 1292,44 1312,44 1332 44 1352 44 
193,70 188,20 171,00 140,40 117,20 108,60 81,10 63,90 43 60 — —’ 

798,00 868,00 906,00 1012,00 1056,00 1139,00 1188,00 1226,00 1267,00 1332 00 1352 00 


23 


































































Dienstgrad 


1 


2 


W 7 


Oberstleutnante, Fregattenkapitäne, ^-Ober¬ 
sturmbannführer, Oberfeldärzte, Geschwader¬ 
ärzte, Oberfeldveterinäre, Oberfeldintendan¬ 
ten, Geschwaderintendanten, Oberfeldrichter, 
Geschwaderrichter 


W 8 


W 9 


Majore, Korvettenkapitäne, Oberstabsärzte, 
ff-Sturmbannführer, Marineoberstabsärzte, 
Oberstabsveterinäre, Oberstabsintendanten, 
Marineoberstabsintendanten, Oberstabsrich¬ 
ter, Marineoberstabsrichter, Sonderführer in 
Stellen der Stellengruppe B, bei Kriegsmarine 
und Luftwaffe Sonderführer in Stellen eines 
Stabsoffiziers 


Hauptleute, Kapitänleutnante, ff-Hauptsturm- 
führer, Stabsärzte, Marinestabsärzte, Stabs¬ 
veterinäre, Stabsintendanten, Marinestabs¬ 
intendanten, Stabsrichter, Marinestabsrichter, 
Sonderführer in Stellen der Stellengruppe K, 
bei Kriegsmarine und Luftwaffe Sonderführer 
in Stellen eines Hauptmanns (Kapitänleut¬ 
nants) 


W 10 Oberleutnante, ff-Obersturmführer, Oberärzte, 1 
Marineoberassistenzärzte, Oberveterinäre, 
Oberzahlmeister, Marineoberzahlmeister, Assi¬ 
stenzärzte, Marineassistenzärzte, Veterinäre 


W 11 Leutnante, ff-Untersturmführer, Zahlmeister, 
Marinezahlmeister, Sonderführer in Stellen 
der Stellengruppe Z, bei Kriegsmarine und 
Luftwaffe Sonderführer in Stellen eines Ober¬ 
leutnants oder Leutnants 


W 12 Obermusikinspizienten 


Ledige 

RM 

Verhei¬ 
rateten 
^ 7 ! ei ch ■ 

Verhei 

ge¬ 

stellte 

ohne 

Kinder 

Steuer¬ 

gruppe 

1 

RM 

ohne 

Steuer¬ 

gruppe 

II 

RM 

4 

5 

6 

710,34 

770,15 

770,15 

217,60 

244,40 

191,30 

484,00 

516,00 

571,00 


a 593,09 653,83 653,83 

b 169,20 193,40 151,30 

c 417,00 453,00 496,00 


a 428,77 492,51 492,51 

b 97,70 122,40 95,90 

c 327,00 365,00 393,00 


a 274,52 325,12 325,12 

b 40,80 61,60 47,80 

c 232,00 261,00 275,00 


a 202,45 240,45 240,45 

b 18,20 26,70 19,70 

c 183,00 212,00 220,00 


a 590,10 661,94 661,94 

b 167,90 198,30 155,40 

c 415,00 456,00 500,00 


24 


ratete 


Verheiratete und Gleichgestellte 


Kinder 


mit zu berücksichtigenden Kindern 


Steuer¬ 

gruppe 

III 

1 

Kind 

2 

Kinder 

3 

Kinder 

4 

Kinder 

5* 

Kinder 

6 

Kinder 

7 

Kinder 

8 

Kinder 

9 

Kinder 

10 

Kinder 

RM 

RM 

RM 

RM 

RM 

RM 

RM 

RM 

RM 

RM 

RM 

7 

8 

9 

10 

11 

12 

13 

14 

15 

16 

17 

770,15 

824,38 

844,38 

905,55 

925,55 

987,68 1007,68 1027,68 1047,68 1067,68 1087,68 

139,10 

132,30 

114,60 

81,90 

63,70 

53,00 

33,00 

17,60 

— 

— 

— 

625,00 

687,00 

725,00 

820,00 

859,00 

932,00 

973,00 1009,00 1047,00 1067,00 1087,00 

653,83 

702,89 

722,89 

780,18 

800,18 

858,43 

878,43 

898,43 

918,43 

938,43 

958,43 

109,90 

103,20 

86,30 

57,20 

39,50 

30,60 

10,90 

— 

— 

— 

— 

539,00 

595,00 

633,00 

720,00 

759,00 

826,00 

867,00 

898,00 

918,00 

938,00 

958,00 


492,51 

534,40 

554,40 

604,68 

624,68 

675,81 

695,81 

715,81 

735,81 

755,81 

775,81 

69,90 

63,70 

53,00 

39,50 

23,10 

7,00 

— 

— 

— 

— 

— 

420,00 

468,00 

499,00 

563,00 

601,00 

668,00 

696,00 

716,00 

736,00 

756,00 

776,00 


325,12 

359,57 

379,57 

421,81 

441,81 

484,74 

504,74 

524,74 

544,74 

564,74 

584,74 

33,20 

30,10 

25,20 

20,80 

11,10 

3,30 

— 

— 

— 

— 

— 

290,00 

328,00 

353,00 

400,00 

430,00 

481,00 

505,00 

525,00 

545,00 

565,00 

585,00 

240,45 

271,14 

291,14 

327,81 

347,81 

385,02 

405,02 

425,02 

445,02 

465,02 

485,02 

.13,50 

15,00 

13,70 

12,20 

7,20 

1,50 

— 

— 

— 

— 

— 

226,00 

255,00 

277,00 

315,00 

340,00 

383,00 

405,00 

425,00 

445,00 

465,00 

485,00 

661,94 

711,36 

731,36 

788,92 

808,92 

867,44 

887,44 

907,44 

927,44 

947,44 

967,44 

113,10 

104,70 

87,10 

58,20 

40,50 

31,70 

11,90 

— 

— 

— 

— 

544,00 

602,00 

641,00 

728,00 

767,00 

834,00 

875,00 

907,00 

927,00 

947,00 

967,00 


25 


















































Besoldungsgruppe I 

Dienstgrad 

Ledige 

RM 

Verhei¬ 

rateten 

Gleich 

Verhei 

ge¬ 

stellte 

ohne 

Kinder 

Steuer¬ 

gruppe 

1 

RM 

ohne 

Steuer¬ 

gruppe 

II 

RM 

1 

2 

3 

4 

5 

1 6 

W 13 

Musikinspizienten, Reitmeister der Spanischen 

a 

491,25 

562,17 

562,17 


Hofreitschule Wien 

b 

122,40 

155,20 

121,60 



c 

364,00 

401,00 

436,00 

W 14 

Stabsmusikmeister, Oberbereiter 1. Klasse der 

a 

392,45 

455,90 

455,90 


Spanischen Hofreitschule Wien 

b 

86,30 

107,30 

83,90 



c 

303,00 

344,00 

369,00 

W 15 

Obermusikmeister, Oberbereiter II. Klasse der 

a 

307,11 

361,78 

361,78 


Spanischen Hofreitschule Wien 

b 

54,00 

1 76,40 

1 59,50 



c 

251,00 

1 282,00 

1 300,00 

W 16 

Musikmeister, Bereiter der Spanischen Hofreit¬ 

a 

233,79 275,70 

1 275,70 


schule Wien 

b 

24,10 41,30 

1 30,90 



c 

208,00 232,00 

1 243,00 


W 17 Oberhufbeschlaglehrmeister, Festungsoberwerk- a 300,91 351,90 351,90 

meister, Oberwaffenwarte b 51 40 72,20 55,60 

c 247,00 277,00 294,00 


W 18 1 Hufbeschlaglehrmeister, Festungswerkmeister . . a 216,55 256,31 256,31 

b 21,00 33,20 24,90 
c 194,00 221,00 230,00 


W19 I Stabsfeldwebel, Stabsoberfeldwebel, ^-Sturm- a 
! Scharführer, Waffenwarte im Dienstgrad des b 
! Stabsoberfeldwebels, Reitgehilfen der Spani¬ 
schen Hofreitschule Wien 


176,88 253,98 253,98 
13,70 32,50 24,10 

162,00 220,00 228,00 


26 


ratete 


Verheiratete und Gleichgestellte 


Kinder 


mit zu berücksichtigenden Kindern 


Steuer¬ 

gruppe 

III 

1 

Kind 

2 

Kinder 

3 

Kinder 

4 

Kinder 

5 

Kinder 

6 

Kinder 

7 

Kinder 

8 

Kinder 

9 

Kinder 

10 

Kinder 

RM 

RM 

RM 

RM 

RM 

RM 

RM 

RM 

RM 

RM 

RM 

7 

8 

9 

iö 

11 

12 

13 

14 

15 

16 

17 

562,17 

607,16 

627,16 

681,40 

701,40 

756,59 

776,59 

796,59 

816,59 

836,59 

856,59 

88,60 

81,30 

67,00 

46,50 

28,60 

13,70 

— 

— 

_ 

— 

_ 

470,00 

522,00 

557,00 

633,00 

672,00 

742,00 

776,00 

796,00 

816,00 

836,00 

856,00 

455,90 

496,16 

516,16 

562,76 

582,76 

630,05 

650,05 

670,05 

690,05 

710,05 

730,05 

61,10 

54,30 

44,20 

34,00 

20,50 

6,20 

— 

— 

— 

— 

— 

392,00 

440,00 

470,00 

527,00 

561,00 

623,00 

650,00 

670,00 

690,00 

710,00 

730,00 

361,78 

397,86 

417,86 

461,31 

481,31 

525,47 

545,47 

565,47 

585,47 

605,47 

625,47 

41,60 

36,10 

29,60 

23,40 

13,20 

3,90 

— 

— 

— 

— 

_ 

318,00 

360,00 

387,00 

j 

437,00 

468,00 

521,00 

545,00 

565,00 

585,00 

605,00 

625,00 

275,70 

307,96 

327,96 

365,81 

385,81 

424,19 

444,19 

464,19 

484,19 

504,19 

524,19 

20,80 

21,50 

18,70 

15,80 

8,80 

2,30 

— 

— 

_ 

— 

_ 

254,00 

285,00 

308,00 

349,00 

377,00 

422,00 

444,00 

464,00 

484,00 

504,00 

524,00 

351,90 

387,54 

407,54 

450,67 

470,67 

514,50 

534,50 

554,50 

574,50 

594,50 

614,50 

39,20 

34,80 

28,60 

22,80 

13,00 

3,60 

— 

— 

— 

— 

_ 

311,00 

351,00 

378,00 

427,00 

457,00 

511,00 

534,00 

554,00 

574,00 

594,00 

614,00 

256,31 

287,70 

307,70 

344,90 

364,90 

402,64 

422,64 

442,64 

462,64 

482,64 

502,64 

16,60 

17,90 

16,10 

14,50 

8,00 

1,80 

— 

— 

_ 

— 

_ 

239,00 

269,00 

291,00 

330,00 

357,00 

401,00 

422,00 

442,00 

462,00 

482,00 

502,00 

253,98 

285,27 

305,27 

342,40 

362,40 

400,06 

420,06 

440,06 

460,06 

480,06 

500,06 

16,10 

17,40 

15,60 

14,50 

8,00 

1,80 

_ 

— 

— 

— 

_ 

237,00 

267,00 

289,00 

327,00 

354,00 

398,00 

420,00 

440,00 

460,00 

480,00 

500,00 


27 

































































Besoldungsgruppe 

Dienstgrad 

Ledige 

RM 

Verhei¬ 

rateten 

Verhei 

oieicn- 

ge- 

stellte 

ohne 

Kinder 

Steuer¬ 

gruppe 

1 

RM 

ohne 

Steuer¬ 

gruppe 

II 

RM 

1 

2 

3 

4 

5 

6 

W 20 

Oberfeldwebel, Stabsfeldwebel (F), ff-Haupt- 
scharführer, Waffenwarte mit mehr als 
12 Dienstjahren 

a 

b 

c 

170,86 247,22 247,22 
12,20 29,90 22,30 

158,00 216,00 224,00 

W 21 

Oberfeldwebel und ff-Hauptscharführer mit 
weniger als 12 Dienstjahren, Unterärzte, 
Unterveterinäre, Sonderführer in Stellen als 
Unterführer nach Stellengruppe O, bei 
Kriegsmarine Sonderführer in Stellen eines 
Stabsoberfeldwebels oder Oberfeldwebels 

a 

b 

c 

155,45 229,87 229,87 
9,80 23,60 17,90 

145,00 205,00 211,00 

W 22 

Feldwebel und ^-Oberscharführer mit mehr als 
12 Dienstjahren 

a 

b 

c 

162,97 238,33 238,33 
11,40 26,20 19,50 

151,00 211,00 218,00 

W 23 

Feldwebel und ^-Oberscharführer mit weniger 
als 12 Dienstjahren, Oberfähnriche, M-Ober- 
junker, Sonderführer in Feldwebelstelien bei 
der Kriegsmarine 

; a 

b 

c 

1 

151,69 225,64 225,64 
9,60 22,60 17,10 
141,00 202,00 207,00 

W 24 

Unterfeldwebel, Obermaate, ^-Scharführer mit 
mehr als 12 Dienstjahren 

a 

b 

c 

159,57 218,60 218,60 
10,90 21,50 1 6,10 

148,00 196,00 202,00 

W 25 

Unterfeldwebel, Obermaate, ^-Scharführer mit 
weniger als 12 Dienstjahren 

a 

b 

c 

! 139,09 196,03 196,03 
7,80 17,10 13,00 

131,00 178,00 182,00 


28 


ratet© 


Verheiratete und Gleichgestellte 


Kinder 


mit zu berücksichtigenden Kindern 


Steuer¬ 

gruppe 

III 

1 

Kind 

2 

Kinder 

3 

Kinder 

4 

Kinder 

5 

Kinder 

6 

Kinder 

7 

Kinder 

8 

Kinder 

9 

Kinder 

10 

Kinder 

RM 

RM 

RM 

RM 

RM 

RM 

RM 

RM 

RM 

RM 

RM 

7 

8 

9 

10 

11 

12 

13 

14 

15 

16 

17 

247,22 

278,20 

298,20 

335,11 

355,11 

392,54 

412,54 

432,54 

452,54 

472,54 

492,54 

14,50 

16,10 

14,50 

13,50 

7,80 

1,80 

— 

— 

— 

— 

— 

232,00 

261,00 

283,00 

321,00 

347,00 

391,00 

412,00 

432,00 

452,00 

472,00 

492,00 


229,87 

260,09 

280,09 

316,41 

336,41 

373,27 

393,27 

413,27 

433,27 

453,27 

473,27 

11,90 

13,50 

12,40 

11,90 

6,70 

1,30 

— 

— 

— 

— 

— 

217,00 

246,00 

267,00 

304,00 

329,00 

372,00 

393,00 

413,00 

433,00 

453,00 

473,00 


238,33 

268,93 

288,93 

325,53 

345,53 

382,67 

402,67 

422,67 

442,67 

462,67 

482,67 

13,20 

14,80 

13,50 

11,90 

7,20 

1,50 

— 

— 

— 

— 

— 

224,00 

253,00 

275,00 

313,00 

338,00 

381,00 

402,00 

422,00 

442,00 

462,00 

482,00 


225,64 

255,67 

275,67 

311,86 

331,86 

368,57 

388,57 

408,57 

428,57 

448,57 

468,57 

11,40 

13,00 

11,70 

10,90 

6,70 

0,70 

— 

— 

— 

— 

— 

214,00 

242,00 

263,00 

300,00 

325,00 

368,00 

388,00 

408,00 

428,00 

448,00 

468,00 

218,60 

248,31 

268,31 

301,98 

321,98 

356,04 

376,04 

396,04 

416,04 

436,04 

456,04 

10,60 

11,70 

10,60 

9,80 

5,40 

— 

— 

— 

— 

— 

— 

207,00 

236,00 

257,00 

292,00 

316,00 

356,00 

376,00 

396,00 

416,00 

436,00 

456,00 

196,03 

224,75 

244,75 

277,66 

297,66 

330,97 

350,97 

370,97 

390,97 

410,97 

430,97 

8,80 

8,00 

8,00 

8,00 

3,30 

— 

— 

— 

—- 

— 

— 

187,00 

216,00 

236,00 

269,00 

294,00 

331,00 

351,00 

371,00 

391,00 

411,00 

431,00 


29 





















































Besoldungsgruppe 

Dienstgrad 

Ledige 

RM 

Verhei¬ 

rateten 

Gleich¬ 

ge¬ 

stellte 

ohne 

Kinder 

Steuer¬ 

gruppe 

1 

RM 

Verhei 

ohne 

Steuer¬ 

gruppe 

II 

RM 

1 

2 

3 

4 

5 

6 

W 26 

Unteroffiziere, Maate, ^-Unterscharführer mit 
mehr als 12 Dienstjahren 

a 

b 

c 

142,98 200,41 200,41 
8,00 18,20 13,70 

134,00 181,00 186,00 

W 27 

Unteroffiziere, Maate, ^-Unterscharführer mit 
weniger als 12 Dienstjahren, Sonderführer 
als Unterführer in Unteroffizierstellen 

a 

b 

c 

115,78 169,81 169,81 
4,10 12,20 9,30 

111,00 157,00 160,00 

W 28 

Oberstabsgefreite bei der Kriegsmarine .... 

. 

a 

b 

c 

129,40 183,34 183,34 
5,90 14,80 10,90 

123,00 168,00 172,00 

W 29 

Stabsgefreite bei der Kriegsmarine. 

a 

b 

1 C 

116,53 170,65 170,65 
4,10 12,20 9,30 

112,00 158,00 161,00 

W 30 

Stabsgefreite neuer Art, Hauptgefreite bei der 
Kriegsmarine 

1 a 
b 

| ' 

90,16 143,51 143,51 

1,00 8,30 6,20 

89,00 135,00 137,00 

W 31 

Obergefreite neuer Art, ^-Rottenführer .... 

| 

T 

a 

b 

| c 

| 

78,30 115,20 '115,20 
— 4,10 2,60 

78,00 111,00 112,00 




ratete 


Verheiratete und Gleichgestellte 


Kinder 


mit zu berücksichtigenden Kindern 


Steuer¬ 

gruppe 

III 

1 

Kind 

2 

Kinder 

3 

Kinder 

4 

Kinder 

5 

Kinder 

6 

Kinder 

7 

Kinder 

8 

Kinder 

9 

Kinder 

10 

Kinder 

RM 

RM 

RM 

RM 

RM 

RM 

RM 

RM 

RM 

RM 

RM 

7 

8 

9 

10 

11 

12 

13 

14 

15 

16 

17 

200,41 

229,31 

249,31 

282,38 

302,38 

335,83 

355,83 

375,83 

395,83 

415,83 

435,83 

9,30 

8,50 

8,50 

8,50 

3,90 

— 

— 

— 

— 

— 

— 

191,00 

220,00 

240,00 

273,00 

298,00 

336,00 

356,00 

376,00 

396,00 

416,00 

436,00 

169,81 

197,35 

217,35 

249,40 

269,40 

301,83 

321,83 

341,83 

361,83 

381,83 

401,83 

6,70 

5,70 

5,40 

4,40 

— 

— 

— 

— 

— 

— 

—- 

163,00 

191,00 

212,00 

245,00 

269,00 

302,00 

322,00 

342,00 

362,00 

382,00 

402,00 

183,34 

211,49 

231,49 

263,99 

283,99 

316,87 

336,87 

356,87 

376,87 

396,87 

416,87 

7,80 

7,00 

6,70 

6,20 

2,30 

— 

— 

— 

— 

— 

— 

175,00 

204,00 

224,00 

257,00 

281,00 

317,00 

337,00 

357,00 

• 

377,00 

397,00 

417,00 

170,65 

198,24 

218,24 

250,31 

270,31 

302,77 

322,77 

342,77 

362,77 

382,77 

402,77 

6,70 

5,90 

5,40 

4,60 

— 

— 

— 

— 

— 

— 

— 

164,00 

192,00 

212,00 

245,00 

270,00 

303,00 

323,00 

343,00 

363,00 

383,00 

403,00 

143,51 

169,89 

189,89 

221,46 

241,46 

273,45 

293,45 

313,45 

333,45 

353,45 

373,45 

4,40 

3,90 

3,30 

1,80 

— 

— 

— 

— 

— 

— 

— 

139,00 

166,00 

186,00 

219,00 

241,00 

273,00 

293,00 

313,00 

333,00 

353,00 

373,00 

115,20 

140,32 

160,32 

188,53 

208,53 

236,75 

256,75 

276,75 

296,75 

316,75 

336,75 

1,50 

1,50 

1,00 









114,00 

139,00 

159,00 

188,00 

208,00 

237,00 

257,00 

277,00 

297,00 

317,00 

337,00 


31 































































(6) Ein verheiratetes Kind wird nur berücksichtigt, wenn der Ehegatte es 
nicht unterhalten kann. 

(7) Aufnahme in den Hausstand ist auch in den Fällen anzunehmen, in 
denen der Besoldungsempfänger das Kind auf seine Kosten zum Zweck der 
Erziehung oder Ausbildung in einer Erziehungs- oder Lehranstalt oder bei 
Verwandten oder einer anderen Familie unterbringt, ohne daß der 
Familienzusammenhang mit dem Hausstand des Empfängers der Wehr¬ 
machtbesoldung dauernd aufgehoben sein soll. 

(8) Bei Geburten usw. von Kindern wird die höhere Wehrmachtbesoldung 
vom Ersten des Ereignismonats an gewährt. Wird die Berücksichtigung von 
Kindern auf Antrag genehmigt, so wird die höhere Wehrmachtbesoldung 
frühestens vom Ersten des Monats an gewährt, in dem der Antrag gestellt 
worden ist. 

(9) Bei Berechnung des Sterbegeldes, das den Hinterbliebenen für die auf 
den Sterbemonat folgenden drei Monate zusteht, sind alle für den Sterbe¬ 
monat berücksichtigten Kinder mitzuberechnen. Außerdem werden Kinder 
berücksichtigt, bei denen die Voraussetzungen für die Berücksichtigung erst 
während der drei Monate eintreten oder wieder eintreten. 

IV. Beginn der höheren Wehrmachtbesoldung bei Eheschließung 

Bei Eheschließung und Gleichstellung von Ledigen mit Verheirateten 
wird die höhere Wehrmachtbesoldung vom Ersten des Ereignismonats an 
gewährt. 

V. Besoldung für mehrere Stellen im Reichsdienst” 

Empfänger der Wehrmachtbesoldung, die gleichzeitig mehr als eine 
Stelle im Reichsdienst bekleiden, erhalten nur die Dienstbezüge der Stelle, 
die auf den höchsten Satz Anspruch gibt. 


32 


Anlage 2 

(Zu § 9 Abs. 1 EWGG.) 


Wehrmachtbesoldung 

Besoldungstabelle B 

mit Ausgleichsbetrag in Höhe des Wehrsoldes und 
besonderem Kürzungsbetrag*) 


Richtlinien zum Gebrauch der Besoldungstabelle 

I. Zu Spalte 3 

a = Bruttodiensteinkommen, errechnet aus Grundgehalt, 
Wohnungsgeldzuschuß, Gehaltszuschuß, Kinderzuschlag, abzüglich 
Gehaltskürzung und Ausgleichsbetrag. Das Bruttodiensteinkommen ist 
gleichzeitig das steuerpflichtige Diensteinkommen. Liegen steuerliche 
Besonderheiten vor, z. B. Oststeuer-Freibetrag, Steuerermäßigung 
wegen besonderer wirtschaftlicher Belastungen, Unterhalt mittelloser 
Angehöriger usw., muß, ausgehend vom Bruttodiensteinkommen, das 
steuerpflichtige Diensteinkommen ermittelt und die Lohnsteuer aus der 
Lohnsteuertabelle festgestellt werden. Das Nettodiensteinkommen ist 
dann wie bei c zu errechnen. 

b = Lohnsteuer einschl. Kriegszuschlag nach der Lohnsteuertabelle. 
Weicht die Zahl der Kinder, für die Kinderzuschlag zu gewähren ist, 
von der Zahl der bei der Lohnsteuer zu berücksichtigenden Kinder ab, 
muß die Lohnsteuer besonders ermittelt werden. Danach ist wie bei c 
zu verfahren. 

c = Nettodiensteinkommen = Betrag unter a vermindert um 
den Betrag unter b, den WHW.-Beitrag (6 v. H. der Lohnsteuer ohne 
Kriegszuschlag, bei Lohnsteuerfreien einheitlich 0,20 RM) und den 
Kürzungsbetrag in Höhe von 27 RM. Endbeträge bis 0,49 sind auf 
volle Reichsmark abgerundet, Endbeträge darüber auf volle Reichsmark 
aufgerundet. Soweit steuerfreie Dienstaufwandsentschädigungen ge¬ 
währt werden, z. B. Aufbau-, Protektorats-, Gouvernements-Zulage usw., 
sind sie dem Nettodiensteinkommen hinzuzurechnen. Bisher gewährter 
Zehrzulagerest und örtlicher Sonderzuschlag werden neben der Wehr¬ 
machtbesoldung nicht mehr gezahlt. 

II. bis V. Siehe Richtlinien zur Besoldungstabelle A. 


’*) Vgl. EWGG.-DB. zu § 10 Abs. 1 Nr. 3. 


33 







Besoldungsgruppe 

Dienstgrad 

Verheirateten 
Gleich¬ 
gestellte 
mit eigenem 
Hausstand 
ohne Kinder 

Steuer¬ 

gruppe 

1 

RM 

Verhei 

ohne 

Steuer¬ 

gruppe 

II 

RM 

1 

2 j 3 

4 

5 

W 1 

Oberbefehlshaber der Wehrmachtteile, der 
Chef des Oberkommandos der Wehrmacht 
Generalfeldmarschälle, Großadmirale 

ohne Amtswohnung 

a 

b 

c 

2802,00 2802,00 

1094,30 860,30 

1636,00 1879,00 

Oberbefehlshaber der Wehrmachtteile, der 
Chef des Oberkommandos der Wehrmacht, 
Generalfeldmarschälle, Großadmirale 

mit Amtswohnung 

a 

b 

c 

2520,00 2520,00 

985,10 774,50 

1468,00 1687,00 

W 2 

Generalobersten, Generaladmirale, ^f-Oberst- 
gruppenführer 

a 

b 

c 

1960,94 1960,94 

748,50 587,80 

1155,00 1322,00 

W 3 

Generale, Admirale, ^-Obergruppenführer, 
Generaloberstabsärzte, Admiraloberstabsärzte, 
Generaloberstabsveterinäre, Generaloberstabs¬ 
intendanten, Admiraloberstabsintendanten, 

Generaloberstabsrichter, Admiraloberstabs¬ 

richter 

a 

b 

c 

1795,10 1795,10 

683,00 536,10 

1057,00 1210,00 

W 4 

Generalleutnante, Vizeadmirale, ^-Gruppen¬ 
führer, Generalstabsärzte, Admiralstabsärzte, 
Generalstabsveterinäre, Generalstabsinten¬ 

danten, Admiralstabsintendanten, General¬ 
stabsrichter, Admiralstabsrichter 

a 

b 

c 

1433,44 1433,44 

524,40 411,30 

861,00 978,00 

W 5 

Generalmajore, Konteradmirale, ^-Brigade- 
führer, Generalärzte, Admiralärzte, General¬ 
veterinäre, Generalintendanten, Admiralinten¬ 
danten, Generalrichter, Admiralrichter 

a 

b 

c 

1197,42 1197,42 

425,10 333,50 

728,00 823,00 

W 6 

Obersten, Kapitäne zur See, ^-Oberführer, 
ff-Standartenführer, Oberstärzte, Flotten¬ 

ärzte, Oberstveterinäre, Oberstintendanten, 
Flottenintendanten, Oberstrichter, Flotten¬ 

richter 

a 

b 

c | 

961,08 961,08 

323,70 253,50 

597,00 670,00 


34 


ratete 


Verheiratete und Gleichgestellte mit eigenem Hausstand 


Kinder 


mit zu berücksichtigenden Kindern 


Steuer¬ 

gruppe 

III 

1 

Kind 

2 

Kinder 

3 

Kinder 

4 

Kinder 

5 

Kinder 

6 

Kinder 

7 

Kinder 

8 

Kinder 

9 

Kinder 

10 

Kinder 

RM 

RM 

RM 

RM 

RM 

RM 

RM 

RM 

RM 

RM 

RM 

6 

7 

8 

9 

10 

11 

12 

13 

14 

15 

16 


2802,00 2822,00 2842,00 2862,00 2882,00 2902,00 2922,00 2942,00 2962,00 2982,00 3002,00 

626,30 619,50 596,90 559,00 531,90 503,80 483,60 455,70 427,40 412,30 384,50 

2123,00 2150,00 2193,00 2253,00 2301,00 2350,00 2391,00 2440,00 2490,00 2526,00 2575,00 


2520,00 2540,00 2560,00 2580,00 2600,00 

2620,00 

2640,00 

2660,00 

2680,00 

2700,00 

2720,00 

563,90 

544,70 

534,50 

484,10 457,00 

441,40 

408,70 

393,30 

365,00 

337,40 

322,10 

1906,00 ‘ 

1946,00 ' 

1976,00 2049,00 2097,00 

2133,00 

2187,00 

2223,00 

2273,00 

2322,00 

2358,00 

1960,94 

1980,94 : 

2000,94 : 

2046,79 2066,79 

2112,64 

2132,64 

2152,64 

2172,64 

2192,64 

2212,64 

427,70 

414,70 

392,00 

357,50 330,40 

315,10 

296,40 

268,50 

240,20 

225,10 

197,30 

1489,00 

1522,00 

1566,00 

1647,00 1696,00 

1757,00 

1797,00 

1846,00 

1895,00 

1931,00 

1980,00 

1795,10 

1815,10 

1835,10 

1880,95 1900,95 

1946,80 

1966,80 

1986,80 

2006,80 

2026,80 

2046,80 

390,00 

371,00 

354,30 

317,20 296,10 

274,80 

248,50 

226,70 

205,10 

177,50 

158,80 

1362,00 

1402,00 

1439,00 

1524,00 1566,00 

1634,00 

1681,00 

1724,00 

1766,00 

1815,00 

1854,00 

1433,44 

1453,44 

1473,44 

1519,29 1539,29 

1585,14 

1605,14 

1625,14 

1645,14 

1665,14 

1685,14 

299,00 

282,30 

265,90 

228,80 207,70 

186,40 

160,90 

139,10 

117,50 

96,20 

71,70 

1095,00 

1132,00 

1170,00 

1254,00 1296,00 

1364,00 

1411,00 

1453,00 

1496,00 

1538,00 

1583,00 

1197,42 

1217,42 

1237,42 

1278,10 1298,10 

1338,78 

1358,78 

1378,78 

1398,78 

1418,78 

1438,78 

242,30 

225,90 

209,80 

169,20 145,00 

127,10 

101,90 

81,60 

61,30 

44,20 

— 

918,00 

955,00 

992,00 

1075,00 1120,00 

1179,00 

1226,00 

1267,00 

1308,00 

1346,00 

1412,00 

961,08 

981,08- 

1001,08 

1041,76 1061,76 

1102,44 

1122,44 

1142,44 

1162,44 

1182,44 

1202,44 

184,00 

169,50 

153,10 

112,30 88,90 

74,80 

52,50 

34,50 

18,90 

— 

— 

742,00 

778,00 

815,00 

898,00 942,00 

997,00 

1041,00 

1079,00 

1116,00 

1155,00 

1175,00 


35 


































































Besoldungsgruppe 

Dienstgrad 

Verheirateten 
Gleich¬ 
gestellte 
mit eigenem 
Hausstand 
ohne Kinder 

Steuer¬ 

gruppe 

1 

RM 

Verfiel 

ohne 

Steuer¬ 

gruppe 

II 

RM 

1 

2 1 

1 3 

4 

5 

W7 

Oberstleutnante, Fregattenkapitäne, ff- Ober¬ 
sturmbannführer, Oberfeldärzte, Geschwader¬ 
ärzte, Oberfeldveterinäre, Oberfeldintendan¬ 
ten, Geschwaderintendanten, Oberfeldrichter, 
Geschwaderrichter 

a 

b 

c 

1 

735,72 735,72 

229,30 179,60 

470,00 522,00 

W 8 

Majore, Korvettenkapitäne, Oberstabsärzte, 
^-Sturmbannführer, Marineoberstabsärzte, 

Öberstabsveterinäre, Oberstabsintendanten, 
Marineoberstabsintendanten, Oberstabsrichter, 
Marineoberstabsrichter, Sonderführer in Stel¬ 
len der Stellengruppe B, bei Kriegsmarine 
und Luftwaffe Sonderführer in Stellen eines 
Stabsoffiziers 

a 

c 

618,47 618,47 

178,80 140,10 

405,00 446,00 

W 9 

Hauptleute, Kapitänleutnante, ^-Hauptsturm- 
fünrer, Stabsärzte, Marinestabsärzte, Stabs¬ 
veterinäre, Stabsintendanten,. Marinestabs¬ 
intendanten, Stabsrichter, Marinestabsrichter, 
Sonderführer in Stellen der Stellengruppe K, 
bei Kriegsmarine und Luftwaffe Sonderführer 
in Stellen eines Hauptmanns 

a 

b 

c 

451,23 451,23 

105,50 82,10 

314,00 339,00 

W10 

Oberleutnante, ^-Obersturmführer, Oberärzte, 
Marineoberassistenzärzte, Oberveterinäre, 

Oberzahlmeister, Marineoberzahlmeister, Assi¬ 
stenzärzte, Marineassistenzärzte, Veterinäre 

a 

b 

| c 

280,24 280,24 

42,90 32,50 

208,00 219,00 

1 _ 

WH 

Leutnante, ^-Untersturmführer, Zahlmeister, 
Marinezahlmeister, Sonderführer in Stellen 
der Stellengruppe Z, bei Kriegsmarine und 
Luftwaffe Sonderführer in Stellen eines 
Oberleutnants oder Leutnants 

a 

1 b 

1 c 

195,16 195,16 

17,10 13,00 

150,00 154,00 

W 12 

Obermusikinspizienten . 

a 

j b 
c 

615,48 615,48 

178,80 140,10 

402,00 443,00 

W 13 

Musikinspizienten, Reitmeister der Spanischen 
Hofreitschule Wien 

a 

b 

! c 

516,63 516,63 

133,30 104,50 

351,00 381,00 


36 


ratete 


Verheiratete und Gleichgestellte mit eigenem Hausstand 


Kinder 


mit zu berücksichtigenden Kindern 


Steuer¬ 

gruppe 

III 

1 

Kind 

2 

Kinder 

3 

Kinder 

4 

Kinder 

5 

Kinder 

6 

Kinder 

7 

Kinder 

8 

Kinder 

9 

Kinder 

10 

Kinder 

RM 

RM 

RM 

RM 

RM 

RM 

RM 

RM 

RM 

RM 

RM 

6 

7 

8 

9 

10 

11 

12 

13 

14 

15 

16 

735,72 

755,72 

775,72 

811,70 

831,70 

867,68 

887,68 

907,68 

927,68 

947,68 

967,68 

130,50 

115,90 

98,80 

63,10 

44,40 

31,70 

11,90 

— 

— 

— 

— 

573,00 

608,00 

646,00 

719,00 

758,00 

808,00 

848,00 

880,00 

900,00 

920,00 

940,00 

618,47 

638,47 

658,47 

694,45 

714,45 

750,43 

770,43 

790,43 

810,43 

830,43 

850,43 

101,90 

87,60 

73,00 

47,30 

29,30 

13,20 

— 

— 

— 

— 

— 

485,00 

i 520,00 

555,00 

618,00 

657,00 

710,00 

743,00 

763,00 

783,00 

803,00 

823,00 


451,23 

471,23 

491,23 

525,52 

545,52 

579,81 

599,81 

619,81 

639,81 

659,81 

679,81 

60,00 

48,80 

39,20 

29,60 

17,90 

4,90 

— 

— 

— 

— 

— 

362,00 

393,00 

423,00 

468,00 

500,00 

548,00 

573,00 

593,00 

613,00 

633,00 

653,00 


280,24 

300,24 

320,24 

351,99 

371,99 

403,74 

423,74 

443,74 

463,74 

483,74 

503,74 

21,80 

19,70 

17,60 

14,80 

8,30 

1,80 

— 

— 

— 

— 

— 

230,00 

253,00 

275,00 

309,00 

336,00 

375,00 

397,00 

417,00 

437,00 

457,00 

477,00 

195,16 

215,16 

235,16 

264,09 

284,09 

313,02 

333,02 

353,02 

373,02 

393,02 

413,02 

8,80 

7,20 

6,70 

6,20 

2,30 

— 

— 

— 

— 

— 

— 

159,00 

180,00 

201,00 

230,00 

255,00 

286,00 

306,00 

326,00 

346,00 

366,00 

386,00 

615,48 

635,48 

655,48 

691,46 

711,46 

747,44 

767,44 

787,44 

807,44 

827,44 

847,44 

101,90 

87,60 

73,00 

47,00 

28,80 

13,00 

— 

— 

— 

— 

— 

482,00 

517,00 

552,00 

615,00 

654,00 

707,00 

740,00 

760,00 

780,00 

800,00 

820,00 

516,63 

536,63 

556,63 

592,61 

612,61 

648,59 

668,59 

688,59 

708,59 

728,59 

748,59 

75,60 

63,70 

53,80 

37,70 

22,60 

6,20 

— 

— 

— 

— 

— 

411,00 

443,00 

474,00 

526,00 

562,00 

615,00 

641,00 

661,00 

681,00 

701,00 

721,00 


37 























































Besoldungsgruppe 

Dienstgrad 

Verheirateten 
Gleich¬ 
gestellte 
mit eigenem 
Hausstand 
ohne Kinder 

Steuer¬ 

gruppe 

1 

RM 

Verhei 

ohne 

Steuer¬ 

gruppe 

II 

RM 

1 

2 | 

3 

4 

5 

W 14 

Stabsmusikmeister, Oberbereiter 1. Klasse der 
Spanischen Hofreitschule Wien 

a 

b 

c | 

410,55 410,55 

91,70 71,50 

288,00 309,00 

W 15 

Obermusikmeister, Oberbereiter II. Klasse der 
Spanischen Hofreitschule Wien 

a 

b 

c 

320,97 320,97 

59,50 45,70 

232,00 246,00 

W 16 

Musikmeister, Bereiter der Spanischen Hofreit¬ 
schule Wien 

a 

b 

c 

234,33 234,33 

24,70 18,40 

181,00 188,00 

W 17 

Oberhufbeschlaglehrmeister, Festungsoberwerk¬ 
meister, Oberwaffen warte 

a 

b 

c 

319,00 319,00 

59,00 45,20 

230,00 245,00 

W 18 

Hufbeschlaglehrmeister, Festungswerkmeister . . 

1 0 
b 

c 

224,78 224,78 

22,60 17,10 

174,00 180,00 

W 19 

Stabsfeldwebel, Stabsoberfeldwebel, ^-Sturm- 
scharführer, Waffenwarte im Dienstgrad des 
Stabsoberfeldwebels, Reitgehilfen der Spani¬ 
schen Hofreitschule Wien 

a 

b 

c 

222,20 222,20 

22,10 16,60 

172,00 178,00 

W 20 

Oberfeldwebel, Stabsfeldwebel (F), ^-Haupt- 
scharführer, Waffenwarte mit mehr als 
12 Dienstjahren 

1 ° b 
c 

214,68 214,68 

20,50 15,30 

166,00 171,00 

W 21 

Oberfeldwebel und ^-Hauptscharführer mit 
weniger als 12 Dienstjahren, Unterärzte, 
Unterveterinäre, Sonderführer in Stellen als 
Unterführer nach Stellengruppe O, bei 
Kriegsmarine Sonderführer in Stellen eines 
Stabsoberfeldwebels oder Oberfeldwebels 

a 

b 

c 

195,41 195,41 

17,10 13,00 

150,00 155,00 

W 22 

Feldwebel und ff-Oberscharführer mit mehr als 
12 Dienstjahren 

a 

b 

c 

210,81 210,81 

20,00 14,80 

163,00 168,00 


38 


ratete 


Verheiratete und Gleichgestellte mit eigenem Hausstand 


Kinder 


mit zu berücksichtigenden Kindern 


Steuer¬ 

gruppe 

III 

1 

Kind 

2 

Kinder 

3 

Kinder 

4 

Kinder 

5 

Kinder 

6 

Kinder 

7 

Kinder 

8 

Kinder 

9 

Kinder 

10 

Kinder 

RM 

RM 

RM 

RM 

RM 

RM 

RM 

RM 

RM 

RM 

RM 

6 

7 

8 

9 

10 

11 

12 

13 

14 

15 

16 

410,55 

430,55 

450,55 

482,30 

502,30 

534,05 

554,05 

574,05 

594,05 

614,05 

634,05 

51,20 

41,00 

33,50 

24,90 

14,80 

3,90 

— 

— 

— • 

— 

— 

330,00 

361,00 

389,00 

429,00 

460,00 

503,00 

527,00 

547,00 

567,00 

587,00 

607,00 

320,97 

340,97 

360,97 

392,72 

412,72 

444,47 

464,47 

484,47 

504,47 

524,47 

544,47 

32,20 

27,00 

23,10 

18,40 

10,10 

2,60 

— 

— 

— 

— 

— 

260,00 

286,00 

310,00 

347,00 

375,00 

415,00 

437,00 

457,00 

477,00 

497,00 

517,00 

234,33 

254,33 

274,33 

303,26 

323,26 

352,19 

372,19 

392,19 

412,19 

432,19 

452,19 

12,40 

12,70 

11,40 

10,40 

5,40 

— 

— 

— 

— 

— 

— 

194,00 

214,00 

235,00 

265,00 

291,00 

325,00 

345,00 

365,00 

385,00 

405,00 

425,00 

319,00 

339,00 

359,00 

390,75 

410,75 

442,50 

462,50 

482,50 

502,50 

522,50 

542,50 

31,70 

26,50 

23,10 

18,20 

10,10 

2,60 

— 

— 

— 

— 

— 

259,00 

284,00 

308,00 

345,00 

373,00 

413,00 

435,00 

455,00 

475,00 

495,00 

515,00 

224,78 

244,78 

264,78 

293,71 

313,71 

342,64 

362,64 

382,64 

402,64 

422,64 

442,64 

11,40 

11,10 

10,10 

9,80 

4,90 

— 

— 

— 

— 

— 

-— 

186,00 

206,00 

227,00 

256,00 

282,00 

315,00 

335,00 

355,00 

375,00 

395,00 

415,00 

222,20 

242,20 

262,20 

291,13 

311,13 

340,06 

360,06 

380,06 

400,06 

420,06 

440,06 

11,10 

10,60 

9,60 

9,60 

4,60 

— 

— 

— 

— 

— 

— 

183,00 

204,00 

225,00 

254,00 

279,00 

313,00 

333,00 

353,00 

373,00 

393,00 

413,00 

214,68 

234,68 

254,68 

283,61 

303,61 

332,54 

352,54 

372,54 

392,54 

412,54 

432,54 

10,10 

9,10 

9,30 

8,50 

4,40 

— 

— 

— 

— 

— 

— 

177,00 

198,00 

218,00 

248,00 

272,00 

305,00 

325,00 

345,00 

365,00 

385,00 

405,00 

195,41 

215,41 

235,41 

264,34 

284,34 

313,27 

333,27 

353,27 

373,27 

393,27 

413,27 

8,80 

7,20 

6,70 

6,20 

2,30 

— 

— 

— 

— 

— 

— 

159,00 

181,00 

201,00 

231,00 

255,00 

286,00 

306,00 

326,00 

346,00 

366,00 

386,00 

210,81 

230,81 

250,81 

279,74 

299,74 

328,67 

348,67 

368,67 

388,67 

408,67 

428,67 

9,80 

8,50 

8,80 

8,30 

3,60 

— 

■ — 

— 

— 

— 

— 

173,00 

195,00 

215,00 

244,00 

269,00 

301,00 

321,00 

341,00 

361,00 

381,00 

401,00 


39 

























































Besoldungsgruppe 

Dienstgrad 

Verheirateten 
Gleich¬ 
gestellte 
mit eigenem 
Hausstand 
ohne Kinder 

Steuer¬ 

gruppe 

1 

RM 

Verhei 

ohne 

Steuer¬ 

gruppe 

II 

RM 

1 

2 1 

3 

4 

5 

W 23 

Feldwebel und ^-Oberscharführer mit weniger 
als 12 Dienstjahren, Oberfähnriche, ff-Ober- 
junker, Sonderführer in Feldwebelstellen bei 
der Kriegsmarine 

a 

b 

c 

196,71 196,71 

17,10 13,00 

152,00 1 56,00 

W 24 

Unterfeldwebel, Obermaate, ^-Scharführer mit 
mehr als 12 Dienstjahren 

b | 
c | 

197,88 197,88 

17,60 13,50 

152,00 156,00 

W 25 

Unterfeldwebel, Obermaate, ff-Scharführer mit 
weniger als 12 Dienstjahren 

a 

b 1 
c 

172,81 172,81 

12,70 9,80 

132,00 135,00 

W 26 j 

Unteroffiziere, Maate, ff-Unterscharführer mit 
mehr als 12 Dienstjahren 

a 

b 

c 

180,67 180,67 

14,30 10,90 

139,00 142,00 

W 27 

Unteroffiziere, Maate, ^-Unterscharführer mit 
weniger als 12 Dienstjahren, Sonderführer als 
Unterführer in Unteroffizierstellen 

a 

b 

c 

146,67 146,67 

8,80 6,70 

110,00 113,00 

W 28 

Oberstabsgefreite bei der Kriegsmarine . . . I 

a 

b 

c 

167,71 167,71 

11,90 8,80 

128,00 131,00 

W 29 

Stabsgefreite bei der Kriegsmarine. 

1 a 
b 

! c 

153,61 153,61 

9,80 7,50 

| 116,00 119,00 

W 30 

Stabsgefreite neuer Art, Hauptgefreite bei der 
Kriegsmarine 

a 

b 

c 

123,45 123,45 

5,40 3,60 

91,00 93,00 

W 31 

Obergefreite neuer Art, ff-Rottenführer .... 

a 

b 

1 c 

92,00 92,00 

1,30 — 

64,00 65,00 


40 


ratete 


Kinder 


Verheiratete und Gleichgestellte mit eigenem Hausstand 


mil zu berücksichtigenden Kindern 


Steuer¬ 











gruppe 

1 

2 

3 

4 

5 

6 

7 

8 

I 9 

10 

III 

Kind 

Kinder 

Kinder 

Kinder 

Kinder 

Kinder 

Kinder 

Kinder 

Kinder 

Kinder 

RM 

RM 

RM 

RM 

RM 

RM 

RM 

RM 

RAA 

RM 

RM 

6 

7 

8 

9 

10 

11 

12 

13 

14 

15 

16 

196,71 

216,71 

236,71 

265,64 

285,64 

314,57 

334,57 

354,57 

374,57 

394,57 

414,57 

8,80 

7,50 

7,00 

6,70 

2,30 

_ 

_ 

_ 

_ 

_ 

_ 

160,00 

182,00 

202,00 

232,00 

256,00 

287,00 

307,00 

327,00 

347,00 

367,00 

387,00 

197,88 

217,88 

237,88 

264,46 

484,46 

311,04 

331,04 

351,04 

371,04 

391,04 

411,04 

9,10 

7,50 

7,00 

6,20 

2,30 

_ 

_ 

_ 

_ 

_ 

_ 

161,00 

183,00 

203,00 

231,00 

255,00 

284,00 

304,00 

324,00 

344,00 

364,00 

384,00 

172,81 

192,81 

212,81 

239,39 

259,39 

285,97 

305,97 

325,97 

345,97 

365,97 

385,97 

7,00 

5,70 

4,90 

3,90 

— 

_ 

_ 

_ 

_ 

_ 

__ 

138,00 

160,00 

181,00 

208,00 

232,00 

259,00 

279,00 

299,00 

319,00 

339,00 

359,00 

180,67 

200,67 

220,67 

247,25 

267,25 

293,83 

313,83 

333,83 

353,83 

373,83 

393,83 

7,50 

6,20 

5,40 

4,10 

— 

_ 

_ 

_ 

_ 

_ 

_ 

146,00 

167,00 

188,00 

216,00 

240,00 

267,00 

287,00 

307,00 

327,00 

347,00 

367,00 

146,67 

166,67 

186,67 

213,25 

233,25 

259,83 

279,83 

299,83 

319,83 

339,83 

359,83 

4,60 

3,90 

2,80 

1,30 

— 

_ 

_ 

_ 

_ 

_ 

_ 

115,00 

135,00 

157,00 

185,00 

206,00 

233,00 

253,00 

273,00 

293,00 

313,00 

333,00 

167,71 

187,71 

207,71 

234,29 

254,29 

280,87 

300,87 

320,87 

340,87 

360,87 

380,87 

6,50 

5,70 

4,60 

3,10 

— 

_ 

_ 

_ 

_ 

_ 

_ 

134,00 

155,00 

176,00 

204,00 

227,00 

254,00 

274,00 

294,00 

314,00 

334,00 

354,00 

153,61 

173,61 

193,61 

220,19 

240 J 9 

266,77 

286,77 

306,77 

326,77 

346,77 

366,77 

5,40 

4,10 

3,30 

1,80 

— 

_ 

_ 

_ 

_ 

_ 


121,00 

142,00 

163,00 

191,00 

213,00 

240,00 

260,00 

280,00 

300,00 

320,00 

340,00 

123,45 

143,45 

163,45 

190,45 

210,45 

237,45 

257,45 

277,45 

297,45 

317,45 

337,45 

2,60 

1,50 

1,30 

— 

— 

_ 

_ 

_ 

_ 

_ 

_ 

94,00 

115,00 

135,00 

163,00 

183,00 

210,00 

230,00 

250,00 

270,00 

290,00 

310,00 

92,00 

112,00 

132,00 

156,50 

176,50 

200,75 

220,75 

240,75 

260,75 

280,75 

300,75 

65,00 

85,00 

105,00 

129,00 

149,00 

174,00 

194,00 : 

214,00 

234,00 

254,00 : 

274,00 


41 


























































Kriegsreiseverordnung 
für die Deutsche Wehmiacht (KRV.) 


Oberkommando der Wehrmacht 
2 f 32 Beih. 1 r 

,0 025/44 AWA/Ag WV 2 (I a)/W Allg. 


F.H.Qu., den 9. August 1944. 


Angehörige der Deutschen Wehrmacht erhalten für den Mehraufwand, 
welcher durch eine dienstlich angeordnete Reise entsteht, eine Fahrkosten¬ 
entschädigung sowie eine Entschädigung für Verpflegung und Unterkunft. 

1. Fahrkostenentschädigung. 

Sie umfaßt: 

a) den Wehrmachtfahrschein, Omnibusgutschein, die Kosten für die Fahr¬ 
karte, den Flugschein, die Schiffskarte oder die Kosten für die Benutzung 
eines anderen Fernverkehrsmittels, 

b) die Kosten für die Benutzung von Schlafwagen oder Schiffskabinen, 

c) die Gepäckbeförderungskosten und 

d) die Kosten für das Befördern des Reisenden und seines Gepäcks zum und 
vom Fernverkehrsmittel. 

2. Entschädigung für Verpflegung und Unterkunft. 

(1) Alle Wehrmachtangehörigen haben am Dienstort amtliche Unterkunft, 
Unteroffiziere und Mannschaften auch amtliche Verpflegung in Anspruch zu 
nehmen. Außerhalb des Reichsgebietes müssen auch die Offiziere und Be¬ 
amten im Offiziersrang an der amtlichen Verpflegung teilnehmen. 

Amtliche Verpflegung und Unterkunft im Sinne dieser Verordnung ist 
jede durch Wehrmacht, Waffen-^f, Polizei oder sonstige öffentliche 
Dienststellen unentgeltlich zur Verfügung gestellte Verpflegung und 
Unterkunft. Als Reichsgebiet gelten im Sinne der KRV. auch die Länder 
Elsaß, Lothringen, Luxemburg, Untersteiermark, besetzte Gebiete Kärntens 
und Krains und der Bezirk Bialystok. 

(2) Ist die Inanspruchnahme amtlicher Verpflegung und Unterkunft nicht 
möglich, so wird im Reichsgebiet für die Reisetage und für die ersten 
14 Aufenthaltstage Reiseverpflegungsgeld und Ubernachtunasgeld gewährt. 
Vom 15. Aufenthaltstage ab steht nur noch die Geldabfindung zur Selbst¬ 
verpflegung und Selbstunterbringung zu (siehe Tabelle, Anlage 1). 

(3) In den besetzten Gebieten, in verbündeten bzw. befreundeten oder in 
Schutz genommenen Staaten wird als Entschädigung für Verpflegung nur die 
Geldabtindung zur Selbstverpflegung nach den vom Oberkommando der 
Wehrmacht festgesetzten Tabellensätzen gewährt. Als Entschädigung für die 
Beschaffung von Unterkunft steht für die Reisetage und die Aufenthaltstage das 
Übernachtungsgeld ohne Rücksicht auf die Aufenthaltsdauer zu. 

(4) Selbstverpfleger haben die vorher empfangene Geldabfindung zur Selbst¬ 
verpflegung in der Reisekostenrechnung abzusetzen. 

(5) Übernachtungsgeld steht nicht zu, v/enn die Nacht zur Reise benutzt 
wird. 

(6) Bei einer dienstlichen Reise über 24 Stunden wird das Reiseverpflegungs¬ 
geld auch für den ersten und letzten Tag gewährt. 

42 


(7) Nehmen Empfänger von Reiseverpflegungsgeld oder der Geldabfindung 
zur Selbstverpflegung an Teilmahlzeiten der amtlichen Verpflegung teil, so 
sind für die Mittagskost drei Sechstel, für die Abendkost zwei Sechstel, für die 
Morgenkost ein Sechstel der empfangenen Geldvergütung in der Reisekosten¬ 
rechnung abzusetzen. 

(8) Bei dienstlichen Reisen unter 24 Stunden werden nur die Fahr- und 
Nebenkosten erstattet, Übernachtungsgeld wird gewährt, wenn Kosten für 
eine Übernachtung erwachsen sind. 

(9) Ist der Dienstort gleichzeitig Wohnort der Familie, so erhält der Reisende 
nur dann Übernachtungsgeld, wenn ihm für die Übernachtung Auslagen 
entstanden sind. 

3. Nebenkosten. 

(1) Aufwendungen, die zur Durchführung des dienstlichen Geschäftes not¬ 
wendig und durch Ziffern 1 und 2 nicht abgegolten sind, werden als Neben¬ 
kosten erstattet. Dazu gehören zum Beispiel Post-, Telegramm- und Fern¬ 
sprechgebühren, nicht aber Kurtaxen, Trinkgelder usw. 

(2) Als Ausgabennachweis genügt die pflichtgemäße Versicherung in der 
Reisekostenabrechnung. 

4. Abfindung in Sonderfällen. 

Jl) Durch die Verbindung einer dienstlichen Reise mit einer Urlaubsreise 
dürfen der Reichskasse Mehrkosten nicht erwachsen. Aus der Reichskasse 
dürfen also nur d i e Kosten vergütet werden, die ihr auch ohne die Ver¬ 
bindung erwachsen wären. — Mehrauslagen, die durch das Abbrechen von 
Urlaub aus dienstlichen Gründen verursacht werden, werden ersetzt. 

(2) Muß der Dienstort durch ein Dienstgeschäft vorübergehend gewechselt 
werden oder wird die Reise vorzeitig beendet oder durch eine andere Reise 
unterbrochen, so werden die für die Beibehaltung oder Vorausbezahlung der 
Unterkunft entstandenen Auslagen erstattet. 

(3) Beschuldigten, Verurteilten und Strafgefangenen werden außer dem 
Fahrschein keine Reisegebührnisse gewährt. 

(4) Selbstverpfleger, die einen monatlichen Ausgleichsabzug von 27,— RM 
erleiden, erhalten bei dienstlichen Reisen einen Zuschuß von täglich 0,90 RM. 

(5) Ledige nicht kasernierungspflichtige Gehaltsempfänger des Friedens¬ 
standes ohne eigenen Hausstand, die mit Umzugsanordnung versetzt werden, 
erhalten Reiseverpflegungsgeld und freie Unterkunft nur für die ersten 
3 Aufenthaltstage. 

(6) Für Dienstreisen und Kommandos nach neutralen Ländern (Portugal, 
Schweden, Schweiz, Spanien, Türkei) gelten die Sonderbestimmungen über 
Auslandsdienstreisen vom 22. 12. 1933 (Reichsbesoldungsblatt 1934 S. 1). 

Zusatz O. K. H. zu Nr. 4 (6): Siehe Anhang I RV. und HVBI. 1942 Teil B 
Nr. 750. 

(7) Zulagen für besonders teure Bade- und Kurorte können nach aen hier¬ 
über ergangenen Sonderbestimmungen gewährt werden. 

5. Gefolgschaftsmitglieder. 

Diese Verordnung gilt mit folgenden Abweichungen auch für die Gefolg¬ 
schaftsmitglieder der Wehrmacht sowie die im Krankenpflegedienst und im 
Betreuungsdienst der Wehrmacht eingesetzten weiblichen Kräfte: 

a) Die Inanspruchnahme von amtlicher Verpflegung und Unterkunft ist im 
Reichsgebiet nicht vorgeschrieben. 

b) Bei dienstlichen Reisen über 12 bis 24 Stunden steht die Geldabfindung 
zur Selbstverpflegung zu. 


43 



c) Gefolgschaftsmitglieder mit Einsatzabfindung erhalten die Einsatzzulage 
auch bei dienstlichen Reisen. 

d) Vom 15. Aufenthaltstage ab erhalten im Reichsgebiet alle verheirateten 
und diesen gleichgestellten Gefolgschaftsmitglieder außer der nqch dieser 
Verordnung gewährten Abfindung Einsatzzulage. Außerhalb des Reichs¬ 
gebietes erhalten auch die Ledigen die Einsatzzulage. 

Zusatz O. K. H. zu Nr. 5 d Satz 1: Bei Teilnahme an der Wehr¬ 
machtverpflegung während der ersten 14 Tage wird die Einsatzzulage 
ebenfalls gewährt. 

e) Bei dienstlichen Reisen über 4 Monate ist grundsätzlich die Versetzung 
auszusprechen mit Ausnahme der verheirateten weiblichen Gefolgschafts¬ 
mitglieder mit eigenem Hausstand. 

Weitere Ausnahmen bestimmt das O.K.W. 

Versetzte erhalten Trennungsentschädigung nach den bisherigen Bestim¬ 
mungen. 

f) (1) Gefolgschaftsmitglieder ohne Einsatzabfindung, die täglich vom 
Beschäftigungsort zum tatsächlichen Wohnort zurückkehren, erhalten die 
Fahrtauslagen (Monats- oder Wochenkarte) der zuständigen Wagenklasse 
erstattet. 

(2) Verheiratete und diesen gleichgestellte Gefolgschaftsmitglieder er¬ 
halten außerdem bei mindestens 12stündiger Abwesenheit vom Wohnort 
einen Verpflegungszuschuß von 

a) 0,50 RM, wenn sie das Mittagessen in einer Gemeinschaftsküche ein¬ 
nehmen können, 

b) 1,— RM, wenn Teilnahme an einer solchen nicht möglich ist. 

6. Reisekostenabrechnung. 

Die Erstellung der Reisekostenrechnung hat unter Verwendung des Form¬ 
blattes nach Anlage 2 zu erfolgen. Auf Antrag können Vorschüsse bis zur 
Höhe der voraussichtlichen Abrechnung gezahlt werden. 

Diese Verordnung tritt am 1. 10. 1944 in Kraft. Alle der Verordnung ent¬ 
gegenstehenden Bestimmungen werden aufgehoben. 

Der Chef des Oberkommandos der Wehrmacht 

Keitel 


Bekanntgegeben mit folgenden Zusätzen: 

Unberührt bleibt nachstehende Regelung: 

1. Wehrmachtangehörige, die täglich vom Dienstort zum Standort oder 
tatsächlichen Wohnort zurückkehren, erhalten die Fahrtauslagen 
(Monats- oder Wochenkarte) der zuständigen Wagenklasse. Fahrkosten 
stehen Wehrmachtangehörigen und auch Gefolgschaftsmitgliedern 
[Nr. 5 f (1)] nicht zu, wenn sie aus persönlichen Gründen außerhalb 
wohnen. 

2. Für dienstliche Fahrten am Standort oder Dienstort können notwendige 
Fahrtauslagen erstattet werden. 

3. Zu Nr. 5e: Bei Kommandos von mehr als 4 Monaten ist der Umzug für 
Ledige ohne eigenen Hausstand in der Regel, für Gefolgschaftsmitglieder 
mit eigenem Hausstand nur dann anzuordnen, wenn der Reichskasse da¬ 
durch Kosten erspart werden. 


B 61 b 

O.K.H. (Chef H.Rüst. u. B.d.E.), 4. 9. 44 -- H Bes Abt (IV 1). 

2602/44 


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Anlage 2 

zur Kriegsreiseverordnung 



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Din A 5 Obertrag: 


(Rückseite) 



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Betrag der Auszahlungssumme erhalten: 




































































Anlage 3 

zur Kriegsreiseverordnung 


Anordnungs- und Genehmigungsbefugnis 
für dienstliche Reisen 


Zuständig für die Genehmigung von dienstlichen Reisen innerhalb der 
Ersatz- und Feldwehrmacht sowie vom Heimatkriegsgebiet nach den besetzten 
Gebieten, und umgekehrt, sind beim Heer grundsätzlich der Vorgesetzte mit 
mindestens den Befugnissen eines Div.Kommandeurs oder Chefs der Wehr¬ 
kreisverwaltung, bei der Kriegsmarine, Luftwaffe und Waffen-ff Vorgesetzte in 
entsprechender Dienststellung. 

Folgende dienstliche Reisen dürfen von Vorgesetzten mit mindestens den 
Befugnissen eines Kommandeurs eines nicht selbständigen Batl. (Abt.) oder im 
Heimatkriegsgebiet von Dienststellenleitern, die höheren Reichsbehörden 
unmittelbar unterstellt sind, ausgesprochen werden: 

Reisen aus Anlaß von Versetzungen und sonstige dienstliche Reisen innerhalb 
der unterstellten Dienststellen, Fahrten von Vor- und Nachkommandos, Fahrten 
zu Untersuchungen und zur Überprüfung von Uk-Stellungen, Reisen Verwun¬ 
deter, Kranker oder deren Begleiter nach auswärtigen Lazaretten (Heil¬ 
anstalten), zu ambulanten Behandlungen, Reisen zu Abnahmen, Zug- und 
Transportbegleitungen aller Art sowie Reisen bis zu 24 Stunden. 

Dienstliche Reisen in verbündete, befreundete oder in Schutz genommene 
Länder unterliegen der Genehmigung des O.K.W. oder der Oberkommandos 
der Wehrmachtteile. Übertragung der Befugnis auf unmittelbar nachgeordnete 
Befehlshaber ist zulässig. Die Genehmigungsbefugnis ist hierbei an die 
Person gebunden. 

Dienstliche Reisen in neutrale Länder unterliegen ausschließlich der Geneh¬ 
migungsbefugnis des O.K.W. oder der Oberkommandos der Wehrmachtteile. 
Die Attachö-Abt. (Gruppen) der Wehrmachtteile sind stets vor Antritt der Reise 
schriftlich unter Angabe der Gründe zu verständigen. 


48 


C/1383 12. 44. 30 T.